Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit der Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes - Vorliegen einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten oder veräußern, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Hundertsatz des Einheitswertes des Grundbesitzes um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
2. Die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen wird dann als über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist und eine sog. Betriebsaufspaltung vorliegt.
3. Die Besitzgesellschaft übt im Rahmen der Betriebsaufspaltung keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, sondern eine ihrer Natur nach gewerbliche und daher nicht begünstigte Tätigkeit aus.
4. Eine personelle Verflechtung wird angenommen, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.
5. Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn die überlassenen Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen wesentliche Betriebsgrundlagen für den Geschäftsbetrieb darstellen.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Die Klägerin (X-GmbH) ist durch Formwechsel gem. Umwandlungsbeschluss vom 07.08.2001 und Eintragung am 29.08.2001 Gesamtrechtsnachfolgerin der X - GmbH & Co (nachfolgend X - KG) geworden.
Zum 01.01.1988 hatte die X- KG - damals noch unter der Firma MR Gebr. X - GmbH & Co KG- alle Aktiva und Passiva, die das "Stufenschaltergeschäft" betrafen, auf die neu gegründete MR GmbH (nachfolgend MR GmbH) übertragen und den Grundbesitz an diese verpachtet. Sie hielt 100 % der Geschäftsanteile an der MR GmbH. Zu ihrem Betriebsvermögen gehörten am 01.01.1988 Beteiligungen an der A. GmbH, A. A GmbH und der R. A. GmbH & Co KG. Am 15.07.1991 wurde die Liquidation dieser drei Firmen eingeleitet und 1994 beendet. Laut Feststellungsbescheid vom 30.06.1995 wurden der X- KG für 1994 noch gewerbliche Einkünfte i.H.v. 5.124 DM zugerechnet. Sie erzielte darüber hinaus aufgrund ihrer umfangreichen finanziellen Mittel Erträge aus Wertpapieren und Festgeldern.
Am 25.01.1989 beteiligte sich die Z- AG an der MR GmbH mit 26 % der Geschäftsanteile. Gleichzeitig schlossen die X- KG und die Z- AG einen sogenannten Konsortialvertrag, der ergänzende Regelungen zur Geschäftsführung, zum Beirat und zum Geschäftsbetrieb der MR GmbH enthielt. Danach sollten die zwei Geschäftsführer der MR GmbH das Vertrauen beider Parteien haben und die Aufhebung des Liefervertrages mit der Z- AG sowie der Vertrag über eine Beteiligung der MR GmbH an Sozialplankosten der Zustimmung des Beirates bedürfen. Die X- KG erteilte der Z- AG umfangreiche Zusicherungen hinsichtlich des zu erwerbenden Geschäftsanteils. Die Herstellung und Lieferung von Stufenschaltern sollte künftig gemeinschaftlich durchgeführt werden. Das Produktionsprogramm der MR GmbH wurde einvernehmlich festgelegt und Änderungen sollten die beiderseitigen Interessen berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Konsortialvertrag vom 25.01.1989 Bezug genommen.
An der X- KG und der geschäftsführenden X- Beteiligungs-GmbH waren jeweils drei Familienstämme beteiligt. Diese brachten ihre Kommandit- und Geschäftsanteile im November 1994 in die X- Holding GmbH & Co KG (nachfolgend X- Holding KG) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Komplementärin der X- Holding KG ist die X- Holding Verwaltungs-GmbH, die nicht am Vermögen beteiligt ist.
Aus den Gesellschaftsverträgen und Geschäftsordnungen der beteiligten Gesellschaften, auf die im Einzelnen verwiesen wird, ergibt sich hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse und der Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter auf die Geschäftsführungen Folgendes:
1. X- KG
Kommanditisten der X- KG waren bis zur Einbringung im November 1994 E. X. (23 1 /3 %), H. I. (10 %), R. X- (25 %), E. Q (8 1 /3 %) und M. W. (33 1 /3 %). Die Komplementärstellung wurde von der X- Beteiligungs-GmbH wahrgenommen, deren Stammanteile von den Kommanditisten der X- KG im selben Anteilsverhältnis wie bei der X- KG gehalten wurden. Für die X- KG wurde ein Beirat eingerichtet, dem weder Gesellschafter noch deren Ehegatten oder Verwandte angehören durften. Die Beiratsmitglieder wurden von der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen gewählt. Ihre Amtszeit betrug fünf Jahre; eine Abberufung wa...