Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei einem Lohnsteuerhilfeverein
Leitsatz (redaktionell)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch bei einem Lohnsteuerhilfeverein (Nichtkapitalgesellschaft) vorliegen, wenn eine Vermögensminderung dieses (rechtsfähigen) Vereins nicht betrieblich veranlasst ist, sondern ihre Veranlassung in einem Mitgliedschaftsverhältnis des Begünstigten hat.
Bei Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins an seine Vorstandsmitglieder ist abzugrenzen, ob diese Leistungen durch deren Dienstverhältnis oder deren Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst sind; ist nur eine betriebliche Veranlassung durch das Dienstverhältnis festzustellen, so sind die Leistungen an die Vorstandsmitglieder nicht mehr auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.
Zur Rechtsfigur der verdeckten Gewinnausschüttung unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei einem Lohnsteuerhilfeverein (Idealverein i. S. v. § 21 BGB, Idealbild nach dem StBerG, Prinzip der Kostendeckung, staatliche Aufsicht); verdeckte Gewinnausschüttung oder staatliche Aufsicht als Korrektiv zur Entwicklung "wirtschaftlicher Pfründe" bei einem Lohnsteuerhilfeverein.
Zur Qualifizierung von Mitgliedsbeiträgen bei einem Lohnsteuerhilfeverein - Echte Mitgliedsbeiträge i. S. v. § 8 Abs. 6 KStG?
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 7 Abs. 1-2, § 8 Abs. 1, 3 S. 2, Abs. 6; StBerG §§ 13, 14 Abs. 1; BGB § 21
Tatbestand
Der Kläger ist ein nichtwirtschaftlicher eingetragener Verein - e. V. - im Sinne des § 21 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - mit Sitz in ... Des weiteren ist er als Lohnsteuerhilfeverein im Sinne der §§ 13 ff. Steuerberatungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975) - StBerG - anerkannt; die entsprechende Anerkennungsurkunde der Oberfinanzdirektion Koblenz datiert nach Angaben der Beteiligten (Körperschaftsteuerakte - KStA - Fach Rechtsbehelfsverfahren - RbV - Bl. 56; I. Teil lit. b) der Jahresabschlüsse des Klägers in der Bilanzakte - BA -) auf den 27. Dezember 1977; aber auch bereits vor Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1975, 1509 ff.) leistete der Kläger nach Maßgabe des § 107a Abs. 3 Satz 2 Nr.4 b) Reichsabgabenordnung - RAO - (vgl. Gesetz zur Änderung der RAO vom 29. April 1964, BGBl I 1964, 297) als Personenvereinigung geschäftsmäßige Hilfe in Lohnsteuersachen. So lässt sich nach einer "Vereinbarung" vom 2. September 1972 (Vertragsakten - VA - Fach "Satzung ...") die Gründungsversammlung der Mitgliedervertretung des Klägers auf 1972 datieren.
Bereits zu jener Zeit wurden die Geschäfte des Vereins von ... (geb. ... 1926) als - damals alleinigem - Vorstand geführt (vgl. auch VA Fach "Satzung ..."); u. a. in einem für den Kläger erstellten versicherungsmathematischen Gutachten ist das Datum des "Dienstantrittes" von ... mit dem 2. September 1972 angegeben (VA Fach "Pensionsvereinbarung"). Mit Beschluss des Aufsichtsrates des Klägers vom 8. Juni 1991 (vgl. Protokoll vom 22. Juni 1991, VA Fach "Satzung ...") wurde vorgesehen, den Sohn von ..., den Dipl.-Betriebswirt und späteren Steuerberater ..., mit Wirkung vom 1. November 1991 als stellvertretendes Vorstandsmitglied aufzunehmen; ein entsprechender Dienstvertrag zwischen dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und ... datiert auf den 15. Juli 1991 (VA a. a. O.). ... sollte jedoch weiterhin im Vorstand verbleiben, nunmehr in der Stellung eines Vorstandsvorsitzenden. Beide Vorstandsmitglieder wurden dann - entsprechend § 8 Abs. 1 der Vereinssatzung auf Vorschlag des Aufsichtsrates - am 21. September 1991 von der Mitgliedervertreterversammlung - wiederum entsprechend der Satzung - auf die Dauer von acht Jahren gewählt (vgl. auch Bp.-Berichtsakte - BpA -, Bericht vom 8. Juni 1994, Tz. 7.3). Weitere Mitglieder hat der Vorstand bis heute nicht.
Der Aufsichtsrat des Klägers besteht gemäß § 9 der Satzung aus drei Personen, die auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Mitgliedervertreterversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Die Mitgliedervertretung besteht gemäß § 10 der Satzung aus den für je 2.000 Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren gewählten Mitgliedervertretern; in den Streitjahren gehörten ihr 24 Vertreter an (BpA, a. a. O.). Auf die in den Streitjahren gültigen Satzungen (VA Fach "Satzung ...") wird insbesondere hinsichtlich der Organisationsstrukturen des Klägers ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger unterhält im gesamten Bundesgebiet Beratungsstellen. Nach der räumlichen Ausdehnung auch auf die neuen Bundesländer kam es insbesondere ab 1992 zu einer Ausweitung der Mitgliederzahlen des Klägers.
Streitig ist für die Veranlagungszeiträume 1992 und 1993, ob der Beklagte hinsichtlich eines Teils der Gehaltszahlungen an die beiden Vorstandsmitglieder des Klägers sowie hinsichtlich der Zuführungen des Klägers zu einer ... begünstigenden Pensionsrückstellung zu Recht von einer verdeckten Gewinnausschüttung (1992: DM 1.472.713,-; 1993: DM 3.140.788,-) ausgegangen ...