Revision eingelegt (BFH IX R 31/18)
Entscheidungsstichwort (Thema)
AfA: Ergänzungsrechnung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Leitsatz (amtlich)
1. Die gesamten Anschaffungskosten, die einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Erwerb der Gesellschafterstellung entstehen, sind in einer Ergänzungsrechnung zu erfassen und auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu verteilen.
2. Die erfolgswirksame Auflösung der in einer solchen Ergänzungsrechnung ausgewiesenen Anschaffungskosten ist nicht von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängig.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht in Streit, in welcher Höhe im Streitjahr (2015) Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen einer für den Beigeladenen geführten Ergänzungsrechnung anzusetzen sind.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erzielt Einkünfte aus der Verpachtung eines in ihrem Eigentum stehenden Lebensmittelmarktes in S.
Zunächst waren im Streitjahr vier natürliche Personen (F. N., B. B., C. G. und M. T.) zu jeweils 25% als Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen der Klägerin beteiligt. An den Gesellschafterstellungen waren Nießbrauchsrechte zu Gunsten von M. N., A. N. und K. N. bestellt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Übergabeverträge vom 29. April 2004, vom 10. Dezember 2010 und vom 20. September 2011.
Mit Vertrag vom 7. Mai 2015 übertrugen F. N. und B. B. - mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter - ihre Anteile an der Klägerin für 480.000 € an den Beigeladenen. Die auf diesen Anteilen lastenden Nießbrauchsrechte zu Gunsten von A. N. und M. N. wurden gleichzeitig aufgehoben, während die auf den Gesellschaftsanteilen der übrigen Mitgesellschafter (C. G. und M. T.) lastenden Nießbrauchsrechte zu Gunsten von K. N. bestehen blieben. Ein Entgelt für den Nießbrauchsverzicht war nicht zu zahlen. Die Nebenkosten für die Anschaffung der Beteiligung betrugen 3.377,42 €. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag über den Kauf und die Abtretung von GbR-Anteilen vom 7. Mai 2015.
Die fortgeschriebenen Anschaffungskosten sämtlicher Aktiva der Klägerin betrugen zum 7. Mai 2015 insgesamt 375.451,18 € (Grund und Boden: 137.940,41 €; Geschäftsbauten: 211.088,09 €; Außenanlagen: 1 €; Hof- und Wegebefestigungen 1 €; Betriebsvorrichtung: 25.685,34 €; Betriebsausstattung: 735,34 €).
Die Klägerin fügte ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr eine Ergänzungsrechnung für den Beigeladenen bei, aus der sich ein Abschreibungsbetrag von 29.648,43 € ergab. Dabei verteilte die Klägerin den sich aus der Differenz von Anschaffungskosten des Beigeladenen und anteiligen Buchwerten ergebenden Betrag von 295.651,83 € (= 483.377,42 € ./. (375.451,18 € / 2)) wie folgt auf die Wirtschaftsgüter der Klägerin:
Grund und Boden |
0 € |
|
Geschäftsbauten |
205.000 € |
10 Jahre Restnutzungsdauer |
Hof- und Wegebefestigung |
60.000 € |
vier Jahre Restnutzungsdauer |
Betriebsvorrichtung |
30.651,83 € |
zwei Jahre Restnutzungsdauer |
Der jährliche Abschreibungsbetrag von 50.825,92 € (= 205.000 € / 10 + 60.000 € / 4 + 30.651,83 € / 2) wurde für das Streitjahr mit 7/12 angesetzt.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 stellte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung mit 109.435 € fest, denen Einkünfte aus "Gesamtvermögen" in Höhe von 122.168 € sowie Einkünfte aus "Ergänzungsvermögen" in Höhe von -12.733 € zu Grunde lagen. Auf den Beigeladenen entfielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 22.899,35 €, die sich aus nicht nach Quote verteilten Einkünften aus "Gesamtvermögen" in Höhe von 35.632,35 € sowie einem Verlust aus Ergänzungsvermögen in Höhe von 12.733 € zusammen setzten. Aus der Anlage zu dem Bescheid ergab sich folgende - von dem Beklagten geschätzte - Aufteilung auf die Wirtschaftsgüter der Klägerin:
Grund und Boden |
20.000 € |
Geschäftsbauten |
200.000 € |
Hof- und Wegebefestigung |
50.000 € |
Betriebsvorrichtung |
25.651,83 € |
Zudem ergaben sich aus der Anlage zu dem Bescheid für das Streitjahr folgende Abschreibungsbeträge:
Geschäftsbauten |
|
2.334 € |
= 200.000 € * 2% * 7 / 12 |
Hof- und Wegebefestigung |
2.917 € |
= 50.000 € / 10 * 7 / 12 |
|
Betriebsvorrichtung |
7.482 € |
= 25.651,83 € / 2 * 7 /12 |
|
Für die übrigen (ausgeschiedenen) Gesellschafter der Klägerin wurden folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt:
K. N. |
61.084,00 € |
M. N. |
16.702,65 € |
A. N. |
8.749,00 € |
F. N. |
0,00 € |
B. B. |
0,00 € |
C. G. |
0,00 € |
Mit ihrem dagegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, der Beigeladene könne die Abschreibung in der Ergänzungsrechnung nach der verbleibenden, gesondert zu bestimmenden Restnutzungsdauer der angeschafften Wirtschaftsgüter berechnen. Diese betrage im Streitfall für die Geschäftsbauten zehn Jahre, für die Hof- und Wegebefestigung vier Jahre. Die von dem Beklagten zu Grunde gelegte Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 Jahren sei nicht nachvollziehbar, wobei die Nutzungsdauer...