Revision eingelegt (BFH VIII R 12/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrzeug mit betrieblicher Nutzung von weniger als 50% als gewillkürtes Betriebsvermögen – Privatanteil Telefonkosten
Leitsatz (amtlich)
1. Aufzeichnungen, die nicht zeitnah gefertigt wurden und die in Anbetracht der tatsächlichen Umstände nicht plausibel sind, sind nicht geeignet, die betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs zu mehr als 10% zu belegen, so dass eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen trotz eindeutiger Zuordnung in der Gewinnermittlung nicht in Betracht kommt.
2. Auch wenn der Steuerpflichtige mehrere Telefonverträge hat und der streitige Vertrag eine Flatrate für Telefonate ins deutsche Festnetz enthält, kann hierfür ein Privatanteil geschätzt werden. Allein die Behauptung, die kostenpflichtigen Telefonate seien ausnahmslos betrieblich veranlasst, steht dem nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3 und 4; EStG § 12;
Nachgehend
Tatbestand
Strittig sind die Zuordnung eines (Zweit-)Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen und die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs wegen privater Telefonkosten.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger haben eine Tochter, die 1979 geboren wurde. Der Kläger erzielt als Direktor der Technischen Hochschule A Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben ist er freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie tätig. Den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermittelt er durch Einnahmen-Überschussrechnung.
Im Mai 2006 fand hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Klägers eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Dabei war der Umsatzsteuer-Sonderprüfer u. a. der Auffassung, dass das Zweitfahrzeug Audi A3 bzw. später BMW neben den betrieblich genutzten Audi A6 nicht dem Unternehmen zugeordnet werden könne, da dieses zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werde. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der Umsatzsteuer machte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer rückgängig. Bei den Telefonkosten setzte der Prüfer eine unentgeltliche Wertabgabe wegen privater Telefonnutzung an (Prüfungsbericht vom 9. Januar 2007, Blatt 163ff der Einkommensteuerakte VZ 2003).
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 2005 zog der Beklagte aus den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung die einkommensteuerlichen Konsequenzen auch für das Streitjahr. Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 16. August 2007 beschränkte der Beklagte -neben anderen Abweichungen von der Einkommensteuererklärung der Kläger, die Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren aber nicht Gegenstand der Klage sind- die Zuordnung zum Betriebsvermögen auf das Kraftfahrzeug Audi A6 und berücksichtigte private Telefonkosten in Höhe von 500 €, für die der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen wurde. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Die Einkommensteuerfestsetzung 2005 wurde mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 wegen anderer Streitpunkte geändert, der Einspruch mit Einspruchsentscheidung von 30. März 2009 zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Berücksichtigung des Zweitfahrzeugs BMW im Betriebsvermögen der selbständigen Tätigkeit des Klägers weiter und tragen vor, sie würden über drei Pkws verfügen. Der Pkw BMW Kombi 320d würde fast ausschließlich privat und nur sporadisch für betriebliche Zwecke genutzt und sei von ihnen unberücksichtigt gelassen worden. Die beiden anderen Pkw Audi A6 und BMW würden zum Betriebsvermögen des Klägers wegen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie gehören. Im Streitjahr sei das Zweitfahrzeug zu mehr als 10% betrieblich genutzt worden. Im Nachhinein könnten sie in mühevoller Kleinarbeit anhand des Tagebuchs der Klägerin sowie des Terminkalenders des Klägers, und unter Zuhilfenahme von Tankquittungen, Besprechungsnotizen, Protokollen, Rechnungen für Beratungen, Reisekostenabrechnungen sowie sämtlicher Rechnungen und Belege für Materialbesorgungen tabellarische Aufstellungen über die private und betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge in den Streitjahren erstellen, sofern das Gericht dies wünsche. Nach der Rechtsprechung des BFH sollten zeitnah erstellte Aufzeichnungen in erster Linie dem Nachweis dienen, dass der Steuerpflichtige einen bestimmten Gegenstand seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet hat und eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ausgeschlossen werden. Sie hätten jedoch bereits durch ihre Einkommensteuererklärungen in den Jahren vor dem Streitjahr zum Ausdruck gemacht, dass die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen des Klägers gehören würden. Dies sei vom Beklagten in den Vorjahren akzeptiert worden. Da der Sachverhalt somit bereits abschließend geprüft worden wäre, sei ihnen hier zumindest Vertrauensschutz zu gewähren. Vom Beklagten sei es bis zur Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2006 nicht beansta...