Rz. 10
§ 37 Abs. 2 S. 1 ErbStG betrifft die Anwendung des vormaligen § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG.[1] Nach dieser Vorschrift konnte bei nutzungs- oder rentenbelasteten Erwerben eine Aussetzung der Besteuerung bis zum Erlöschen der Belastung beantragt werden. Hierbei verbleibt es für die noch nicht abgeschlossenen Fälle.[2] Die Steuer ist nach Maßgabe des ErbStG 1996 zu berechnen.[3]
Rz. 11
§ 37 Abs. 2 S. 2 ErbStG wurde durch das ErbStRG eingefügt und betrifft die weitere Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 ErbStG i. d. F. der Bekanntmachung vom 27.2.1997.[4] Diese Vorschrift stellt sicher, dass ein Erwerber, auf dessen Erwerb der durch das ErbStRG aufgehobene § 25 ErbStG anzuwenden war, die gestundete Steuer jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG ablösen kann. Die Stundung endet weiterhin dann, wenn der Erwerber das belastete Vermögen vor dem Erlöschen der Belastung veräußert.[5]
Rz. 12–14
einstweilen frei
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