Rz. 127

Bei Zweckzuwendungen[1] entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten.[2] Auf die bestimmungsgemäße Ausführung der Zuwendung kommt es also nicht an. Der Beschwerte ist erst dann zur Ausführung verpflichtet, wenn er über die Mittel dazu verfügt. Soweit allerdings die Zweckzuwendung keine Verpflichtung des Beschwerten kennt, muss auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zweckzuwendung abgestellt werden.[3]

[1] Vgl. § 8 ErbStG.
[3] Hannes/Holtz, in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 9 Rz. 60.

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