„(1) [1] ... völlige oder teilweise Entlastung nach § 50d Absatz 1, ...”
Rz. 54
Nur im Erstattungsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 50d EStG. Die besonderen Voraussetzungen des § 50j EStG gelten allein für das Erstattungsverfahren für Abzugsteuern, das § 50d Abs. 1 Satz 2 bis 12 EStG für beschränkt Steuerpflichtige vorsieht. Da die Regelung des § 50j EStG nur Einkünfte betrifft, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist das Erstattungsverfahren des § 50d Abs. 1 EStG nur im Hinblick auf die Erstattung von Kapitalertragsteuer, nicht aber im Hinblick auf die Erstattung des Steuerabzugs nach § 50a EStG betroffen.
Rz. 55
Nicht in sonstigen Erstattungsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige. § 50j EStG findet aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme des Satzes 1 auf das Erstattungsverfahren des § 50d Abs. 1 EStG keine Anwendung in sonstigen besonderen Kapitalertragsteuer-Erstattungsverfahren, die auch bzw. ausschließlich beschränkt Steuerpflichtigen offenstehen, wie denjenigen des § 7 Abs. 5 InvStG, des § 11 Abs. 1 InvStG oder des § 44a Abs. 9 EStG. Eine Geltung in diesen Verfahren ist zusätzlich dadurch ausgeschlossen, dass die Entlastungsansprüche in diesen Fällen nicht auf einem DBA beruhen (s. Rz. 47 ff.).
Rz. 56
Nicht im Freistellungsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige. In Folge der ausdrücklichen und ausschließlichen Bezugnahme von Abs. 1 Satz 1 auf den Anspruch auf Entlastung nach § 50d "Abs. 1" bleibt die andere der beiden Verfahrensarten des § 50d EStG zur Entlastung von Abzugsteuern auf der Grundlage eines DBA, das sog. Freistellungsverfahren nach dessen Abs. 2, unberührt von § 50j EStG. Der Finanzausschuss des Bundestages begründete dies im Gesetzgebungsverfahren damit, dass "das Freistellungsverfahren nur auf Schachtelbeteiligungen anwendbar ist". Damit weist der Gesetzgeber im Ergebnis darauf hin, dass eine Geltung der zusätzlichen Entlastungsvoraussetzungen des § 50j EStG im Freistellungsverfahren des § 50d Abs. 2 EStG nach gegenwärtigem Rechtsstand ohnehin fast vollständig aufgrund der Ausnahme des Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des § 50j EStG ausgeschlossen ist. Aufgrund dieser Ausnahme sind Einkünfte aus qualifizierten Schachtelbeteiligungen von den Anforderungen des § 50j EStG befreit (s. Rz. 93 ff.). Eine Schachtelbeteiligung ist aber gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EStG bei der Kapitalertragsteuer in nahezu identischer Form (s. Rz. 95) notwendige Voraussetzung für den Zugang zum Freistellungsverfahren bei DBA-Entlastungsansprüchen, die allein von § 50j EStG erfasst werden (s. Rz. 47 ff.). Vor diesem Hintergrund wäre eine Bezugnahme des Satzes 1 auch auf das Freistellungsverfahren des § 50d Abs. 2 EStG ohne materiellen Gehalt gewesen.
Rz. 57
Nicht im Veranlagungsverfahren. Soweit beschränkt Steuerpflichtige nach § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG der Veranlagung unterliegen, ist § 50j EStG ebenfalls nicht zu beachten. Denn in diesem Fall wird entrichtete Kapitalertragsteuer nicht nach § 50d Abs. 1 Satz 2 bis 12 EStG erstattet, sondern gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG im Rahmen der Veranlagung angerechnet. Die Funktion des § 50j EStG übernimmt in diesen Fällen die Schwestervorschrift des § 36a EStG, die nahezu identische Voraussetzungen für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer festlegt (s. Rz. 15). Gleiches gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige, denen ausnahmsweise DBA-Entlastungsansprüche zustehen können (z. B. bei Doppelansässigkeit), die ebenfalls im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen sind.