"(2) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Steuern betroffen sind, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen, unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen die obersten Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Auswertung."

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Information der Landesbehörden. Soweit die durch das BZSt bzw. die Generalzolldirektion erstellten Auswertungen Steuern betreffen, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen, soll das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse informieren. Damit soll auch diesen die Möglichkeit gegeben werden, die Notwendigkeit etwaiger Maßnahmen als Reaktion auf mitgeteilte Steuergestaltungen zu prüfen.[2]

 

Rz. 12– 15

[Autor/Stand] frei

„(3) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Steuern betroffen sind, die von Finanzbehörden der Länder oder von Gemeinden verwaltet werden, stellt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder ergänzend zu den Angaben nach § 138i auch die Angaben nach § 138f Absatz 3 sowie eigene Ermittlungsergebnisse und die Ergebnisse der Auswertung zum Abruf bereit.”

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Bereitstellung von Informationen. Nach § 138j Abs. 3 AO hält das BZSt für die Landesbehörden bestimmte Informationen zum Abruf bereit. Es handelt sich hierbei neben den im Rahmen der Mitteilungen gemachten Angaben um etwaige Ermittlungsergebnisse des BZSt sowie die Ergebnisse der vom BZSt betriebenen Auswertung. Worin die Ermittlungen und Auswertungen des BZSt konkret bestehen und welche Form die jeweiligen Ergebnisse haben, bleibt unbestimmt. Die Norm gibt ausdrücklich vor, dass die betreffenden Informationen zum Abruf bereitzustellen sind. Das BZSt wird folglich insoweit die betroffenen Finanzbehörden nicht aktiv informieren. Die betroffenen Finanzbehörden werden aber im Regelfall über die Angabe von Registriernummer und Offenlegungsnummer in der Steuererklärung (s. § 138k AO Rz. 2 ff.) über die Existenz einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung mit Bezug zu einem bestimmten Steuerpflichtigen in Kenntnis gesetzt.

 

Rz. 17– 20

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] Vgl. RegE v. 10.10.2019, BR-Drucks. 489/19, 50, vgl. § 138j AO Anh. 1 Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022

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