Zusammenfassung
Das Land NRW fördert über die NRW.Bank. Man kann die einzelnen Programme im Internet unter den Anschriften www.mbv.nrw.de und www.nrwbank.de einsehen und dort Anträge und Bescheinigungen herunterladen.
1 Förderprogramme des Landes NRW
Das Land NRW bietet folgende Förderprogramme für Objekte, die in NRW belegen sind, an:
Kurzübersicht Förderprogramme NRW
Förderprogramm |
Antragsteller |
Förderart |
Hinweis |
NRW.BANK – Förderung selbst genutzten Wohnraums – Modernisierung: Energieeffizienz und Einbruchschutz |
natürliche Personen |
Darlehen |
Einkommensgrenzen |
NRW.BANK – Förderung von Mietwohnraum – Modernisierung: Energieeffizienz, Einbruchschutz und Wohnumfeld |
natürliche und juristische Personen |
Darlehen |
Miet- und Belegungsbedingungen |
NRW.BANK – Förderung selbst genutzten Wohnraums – Denkmalgerechte Erneuerung |
natürliche Personen |
Darlehen |
Eigenleistungen |
NRW.BANK – Gebäudesanierung |
Privatpersonen |
Darlehen |
max. Zweifamilienhaus |
2 Zusammenstellung der Einkommensgrenzen
In den einzelnen Programmen wird häufiger auf Einkommensgrenzen hingewiesen. Die nachfolgende Tabelle ist eine Zusammenstellung dieser Einkommensgrenzen.
Die im Tabellenkopf genannte Einkommensgrenze 100 % gilt für die Eigentumsförderung und die Mietwohnungsbauförderung der Einkommensgruppe A nach dem Wohnraumförderungs- und Nutzungsgesetz (WFNG) NRW:
Personenzahl ist wichtigPersonenzahl |
Grenze 100 % |
mögliches Jahreseinkommen brutto |
alleinstehend |
19.350 EUR |
30.318 EUR |
2 Personen |
23.310 EUR |
42.379 EUR |
Alleinerziehende mit 1 Kind |
24.010 EUR |
43.439 EUR |
3 Personen, davon 1 Kind |
29.370 EUR |
45.500 EUR |
4 Personen, davon 2 Kinder |
35.430 EUR |
54.682 EUR |
5 Personen, davon 3 Kinder |
41.490 EUR |
63.864 EUR |
Für weitere Fragen zu den Einkommensgrenzen, insbesondere bei Behinderten oder behinderten Familienmitgliedern, sollten Sie sich an die Stadtverwaltung wenden. Bei einigen Programmen können die Einkommensgrenzen bis zu 40 % überschritten werden.
3 NRW.BANK Förderung selbst genutzten Wohnraums – Modernisierung: Reduzierung von Barrieren und Einbruchschutz
3.1 An wen richtet sich das Programm?
Gefördert werden Eigentümer oder dinglich Verfügungsberechtigte von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sofern eine ausreichende Kreditwürdigkeit vorliegt. Die Antragsteller müssen natürliche Personen sein. Zum Haushalt muss mindestens eine volljährige Person und ein Kind oder eine Person mit Schwerbehinderung gehören. Das Förderobjekt ist dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen.
3.2 Was wird gefördert?
Barrieren abbauen oder verringern
Über dieses Programm werden bauliche Maßnahmen gefördert, die an einem bestehenden Gebäude und an dessen Außenanlagen bestehende Barrieren abbauen oder verringern. Die Maßnahmen müssen die Forderungen der DIN 18040-2 erfüllen. Es kann sich insbesondere um folgende Maßnahmen handeln:
- Umbau der Dusche zu einer bodengleichen Dusche oder deren Einbau
- Veränderung des Grundrisses zur Schaffung notwendiger Bewegungsflächen
- Verbesserung der Ausstattung (z. B. Erhöhung des Toilettensitzes, Veränderung der Höhe von Schaltern und Steckdosen)
- Einbau verbreiteter Türen und eventueller Abbau von Türschwellen
- Umgestaltungen zur Verminderung oder Abbau von Differenzstufen (z. B. Rampen, Aufzüge, Treppenlifte)
- Umbau von Balkonen und Terrassen
- Einbau oder Nachrüstung elektrischer Türöffnungssysteme
- Ein-, An- oder Umbau von Aufzügen
- Maßnahmen und Einbauten zum Einbruchschutz
- bestehenden Wohnraum ändern und erweitern
- Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung oder des Wohngebäudes
- Schaffung von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen
Neben den o. g. Maßnahmen werden auch Instandhaltungsmaßnahmen gefördert, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung obiger Maßnahmen stehen.
Keine Förderung
Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn
- mit einer Maßnahme bereits schon begonnen wurde (maßgeblich ist der Abschluss des Leistungs- oder Lieferungsvertrags),
- planungs- und baurechtliche Belange der Maßnahme entgegenstehen,
- an dem Wohngebäude bauliche Missstände vorhanden sind.
3.3 Konditionen
Es können Darlehen in Höhe von 120.000 EUR pro Wohnung bezogen auf die anerkannten förderungsfähigen Bau- und Baunebenkosten beantragt werden.
Wird in die Wohnung oder an der Wohnung erstmalig ein Aufzug angebracht, so wird die Darlehensgrenze um 2.500 EUR erhöht. Darlehensbeträge unter 5.000 EUR werden nicht gewährt. Diese Förderung kann mehrfach bis zum Erreichen der Darlehenshöchstgrenze von 120.000 EUR beantragt werden.
Auszahlungsraten
Das Darlehen wird in 2 Raten zu je 50 % ausgezahlt. Die 1. Auszahlung erfolgt dabei bei Beginn der Maßnahme, die 2. Auszahlung nach Fertigstellung und Prüfung des Kostennachweises.
Die Zinsen betragen für die ersten 10 Jahre 0,0 % p. a. Der Berechnungszeitraum beginnt mit der Beendigung der Maßnahme. Nach Ablauf der 10 Jahre erfolgt die Verzinsung mit 0,5 % p. a., wenn eine weitere Zinsbindung vereinbart wird. Danach erfolgt die Verzinsung nach dem marktüblichen Zins. Die Tilgungsquote beträgt 2 %. Im Verlauf der Darlehensrückzahlung erhöht sich die Tilgung in Verhältnis zur Zinseinsparung.
Verwaltungskosten
Die NRW.Bank berechnet einmalige Verwaltungskosten in Höhe von 0,5 % p. a.
3.4 Tilgungnachlässe
Nach Abschluss der Maßnahme können Tilgungsnachlässe i. H. v. 20 % beantragt werden. Erlangt die modernisi...