Prof. Dr. Georg Schnitter
1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
In das GewStG eingefügt wurde § 14a GewStG durch Gesetz v. 14.12.1984. Die Vorschrift wurde in das GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002 übernommen und durch Gesetz v. 20.12.2008 geändert. Ab dem Ez 2011 sind GewSt- und Zerlegungserklärungen den zuständigen FÄ nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung zu übermitteln. Die FÄ können allerdings auf diese Form der Übermittlung auf Antrag aus Billigkeitsgründen verzichten.
Rz. 2
Weitere Einzelheiten der Steuererklärungspflicht regelt § 25 GewStDV, der Bestandteil der GewStDV v. 15.10.2002 ist. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 7.12.2006 geändert. Ab Ez 2006 gilt § 25 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GewStDV auch für Europäische Genossenschaften. Eine weitere Änderung von § 25 GewStDV erfolgte durch Gesetz v. 17.3.2009. Mit Wirkung ab Ez 2009 wurden die Beträge in § 25 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 GewStDV von 3.900 EUR auf 5.000 EUR erhöht. Zuletzt geändert wurde § 25 GewStDV durch die 5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 25.6.2020. Die Regelung in § 25 Abs. 2 S. 2 GewStDV, wonach für die Erklärung die amtlichen Vordrucke zu verwenden sind, wurde – da durch § 14a S. 1 GewStG überholt – mit Wirkung ab Ez 2021 aufgehoben. Die bisherige Regelung in § 25 Abs. 2 S. 3 GewStDV wurde zu S. 2.
2 Inhalt und Zweck der Vorschrift
Rz. 3
§ 14a GewStG regelt die Steuererklärungspflicht für gewerbesteuerliche Zwecke als Teil der Mitwirkungspflicht des Stpfl. nach § 90 AO. Steuererklärungen für gewerbesteuerliche Zwecke sind zum einen die GewSt-Erklärung i. S. einer Erklärung zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags und, soweit erforderlich, die Zerlegungserklärung. Verpflichtet zur Abgabe dieser Steuererklärungen ist der Steuerschuldner i. S. d. § 5 GewStG. Ab dem Ez 2011 sind diese Steuererklärungen nach § 14a S. 1 GewStG den zuständigen FÄ grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung zu übermitteln. Die FÄ können nach § 14a S. 2 GewStG auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall sind die Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 AO bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben. Weitere Einzelheiten der Steuererklärungspflicht ergeben sich aus § 25 GewStDV. Die hebeberechtigten Gemeinden bekommen die Besteuerungsgrundlagen nach § 184 Abs. 3 AO mitgeteilt.
3 Gewerbesteuererklärung (§ 14a GewStG i. V. m. § 25 GewStDV)
3.1 Allgemeines
Rz. 4
Gewerbetreibende, die der GewSt-Pflicht unterliegen, haben neben der ESt-Erklärung bzw. der Steuererklärung nach § 181 Abs. 2 AO oder der KSt-Erklärung eigenständig eine GewSt-Erklärung i. S. einer Erklärung zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags und, soweit erforderlich, eine Zerlegungserklärung abzugeben. Auf die Abgabe dieser Steuererklärungen kann nicht verzichtet werden, da nur diese Steuererklärungen die Angaben enthalten, die die FÄ zum Erlass des GewSt-Messbescheids und des Zerlegungsbescheids benötigen. Dies betrifft insbesondere die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und die Kürzungen nach § 9 GewStG. Keine Pflicht zur Abgabe von GewSt-Erklärungen besteht für Gewerbebetriebe, die nach § 3 GewStG in vollem Umfang von der GewSt befreit sind. Stellt sich erst nach dem Verkauf des vierten Objekts heraus, dass ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, besteht von Anfang an, also nach Verkauf des ersten Objekts, die Verpflichtung zur Abgabe der GewSt-Erklärung. Zu beachten sind § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO.
Rz. 5
§ 25 Abs. 1 GewStDV bestimmt, für welche Unternehmen GewSt-Erklärungen abzugeben sind. § 25 GewStDV beruht auf § 35c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Danach ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats zur Durchführung des GewStG Rechtsverordnungen zu erlassen über die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen. Nach § 25 Abs. 1 GewStDV ist eine GewSt-Erklärung abzugeben
- für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Ez den Freibetrag von 24.500 EUR überstiegen hat,
- für Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), wenn sie nicht von der GewSt befreit sind,
- für Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie für VVaG, wenn sie nicht von der GewSt befreit sind,
- für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft unterhalten, dessen Gewerbeertrag im Ez 5.000 EUR überstiegen hat,
- für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Ez 5.000 EUR überstiegen hat,
- für nach § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 GewStG befreite Unternehmen, sofern...