Rz. 26
Am 8.10.2004 ist die in den Mitgliedstaaten nach Art. 288 AEUV unmittelbar geltende Verordnung zur Europäischen Aktiengesellschaft[1] in Kraft getreten. Die SE-VO regelt die gesellschaftsrechtlichen Aspekte der Societas Europaea.[2] Die SE gilt nach Art. 3 SE-VO als Aktiengesellschaft bzw. ist nach Art. 10 Abs. 1 SE-VO im nationalen Recht wie eine Aktiengesellschaft zu behandeln. Die laufende Besteuerung der SE richtet sich daher nach den nationalen Vorschriften für die Besteuerung von Aktiengesellschaften (vgl. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) ii), Art. 10 SE-VO). In Deutschland fällt die SE daher in den Anwendungsbereich des KStG. Sie ist wie eine AG zu behandeln und darum "Kapitalgesellschaft" i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Dies ist durch Erweiterung des Abs. 1 Nr. 1 durch Gesetz v. 7.12.2006[3] klargestellt worden. Die laufende Besteuerung birgt aufgrund des Bezugs auf die nationalen Aktiengesellschaften keine Besonderheiten.
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