Rz. 81

Nach § 11 AO hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ihren Sitz an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dgl. bestimmt ist. Der Sitz juristischer Personen ist im Gegensatz zum Ort der Geschäftsleitung, der sich aus der tatsächlichen Gestaltung ergibt, rechtlich bestimmt. Er kann in der Satzung usw. frei gewählt werden.

 

Rz. 82

Ein inländischer Sitz ist für die Besteuerung eines körperschaftstpfl. Gebildes nur dann von Bedeutung, wenn sich die Geschäftsleitung im Ausland befindet. Andererseits braucht in Bezug auf die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nicht geprüft zu werden, ob sich die Geschäftsleitung im Inland befindet, wenn der Sitz der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Inland liegt.

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