Rz. 46
Der Antrag muss fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingehen. Zuständig ist nach § 1a Abs. 1 S. 2 KStG diejenige Finanzbehörde, die nach § 18 AO für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Gesellschaft nach § 180 AO zuständig ist.
In zeitlicher Hinsicht ist für die Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Besondere Regeln für die Zuständigkeit enthält § 1a Abs. 1 S. 3-5 KStG. Wird für die Gesellschaft keine gesonderte und einheitliche Feststellung vorgenommen, etwa weil die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 AO vorliegen, ist der Antrag bei dem für die ESt oder KSt des Gesellschafters zuständigen Finanzamt zu stellen (S. 3). Bedeutsam ist dies für die Fälle, in denen nur ein Gesellschafter im Inland steuerpflichtig ist. Erzielt die Gesellschaft ausschließlich beschränkt stpfl. Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, und gilt die ESt oder KSt daher als abgegolten, ist der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen (S. 4). In § 5 Abs. 1 S. 1 FVG ist mit der neuen Nr. 2a eine entsprechende Regelung über die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern eingefügt worden. Für die von den Sätzen 3 und 4 erfassten Fallkonstellationen enthält S. 5 eine Sonderregelung. Hat die Gesellschaft ihren Sitz im Inland, ist in diesem Fall das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (S. 5). Der Grund für diese Regelung der Zuständigkeit liegt darin, dass die Gesellschaft mit Wirksamwerden der Option als Kapitalgesellschaft gilt und sich die Zuständigkeit der Finanzbehörde daher nach § 20 Abs. 2 AO nach dem Sitz bestimmt. Der Begriff des Sitzes ist im Zusammenhang mit Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ungebräuchlich, da diese Gesellschaften unmittelbar keinen "Sitz" haben. Praktikabel dürfte die Annahme sein, dass die Personengesellschaft dort ihren Sitz hat, wo sich ihre Geschäftsleitung befindet oder dass als Ort des Sitzes der Ort der Eintragung in das Handelsregister angenommen wird. Bei dieser Auslegung des Begriffs des Sitzes werden doppelt ansässige optierende Gesellschaften vermieden. Denkbar ist auch, dass der Gesellschaftsvertrag den Ort des Sitzes bestimmt. Die Vorschrift ist wohl so zu verstehen, dass auf einen fiktiven, nur für steuerliche Zwecke zu berücksichtigenden Sitz abzustellen ist, der bedeutsam wird, wenn die Gesellschaft fiktiv als Kapitalgesellschaft besteuert wird.
Rz. 47
Die Regelung, dass die Option mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden muss, für das die Option gelten soll, führte bis zur Änderung durch das Wachstumschancengesetz mit Geltung ab dem 28.3.2024 dazu, dass Personengesellschaften bis einschließlich 27.2.2024 nicht als optierende Gesellschaft gegründet werden konnten. Durch das Wachstumschancengesetz
ist § 1a Abs. 1 KStG um einen Satz 7 ergänzt worden. Danach kann der Antrag im Fall einer Neugründung bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags (Nr. 1) oder eines Formwechsels einer Körperschaft in eine Personengesellschaft bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register von der Körperschaft oder der Personengesellschaft (Nr. 2) mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr gestellt werden.
Rz. 48
Durch die Einfügung des § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 1 KStG kann eine neu gegründete Personengesellschaft (m. E. sinnvollerweise) bereits von Beginn an steuerlich als KSt-Subjekt behandelt werden. Der Gesetzgeber hat hierfür eine technisch einfache Lösung gewählt, indem die Optionsausübung innerhalb eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erklärt werden kann. Ist bereits bei Gründung eine steuerliche Behandlung als KSt-Subjekt geplant, empfiehlt es sich, unmittelbar im Anschluss an die Gründung der Personengesellschaft (ggf. in einem Dokument) den Beschluss zur Ausübung der Option nach § 1a KStG zu treffen, weil die wirksame Optionsausübung einen vor Optionsausübung getroffenen Optionsbeschluss erfordert.
Rz. 49
Bei einem Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft kann die Optionsausübung nach § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erklärt werden. Auch insoweit ist es erforderlich, dass ein wirksamer Optionsbeschluss beim Optionsantrag vorliegt.