Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 17
Die Ermittlung der Einkünfte hat grds. nach den für die jeweilige Einkunftsart für die unbeschränkte Steuerpflicht geltenden allgemeinen Vorschriften des EStG und des KStG zu erfolgen. Es gelten demnach neben anderen auch die Bestimmungen über die abziehbaren und die nichtabziehbaren Aufwendungen. Hinsichtlich des Ausgabenabzugs sind außerdem die Sondervorschriften des § 50 Abs. 1 EStG zu beachten. Danach sind nur solche Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den inländischen Einkünften stehen. Der rechtliche Zusammenhang reicht allein nicht aus. Ob die Aufwendungen im Inland oder im Ausland anfallen, ob sie von dem Stammhaus oder von der Betriebsstätte getragen und wo sie verbucht werden, ist unerheblich.
Rz. 18
Die Ermittlung der Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte erfolgt grds. nach der sog. direkten Methode. Danach wird die inländische Betriebsstätte eines ausl. Unternehmens so behandelt, als sei sie auch hinsichtlich ihrer Geschäfte mit der ausl. Hauptniederlassung ein selbstständiges Unternehmen und ihr Gewinn auf dieser Grundlage gesondert festgestellt. Für die Ermittlung der inländischen Einkünfte wird die an sich unselbstständige inländische Einnahmequelle wie ein unabhängiges selbstständiges Steuersubjekt behandelt.
Daneben kann auch die sog. indirekte Methode angewandt werden. Danach werden die Einkünfte des Gesamtunternehmens zu Grunde gelegt und der Anteil der inländischen Betriebsstätte an ihnen nach einem bestimmten Schlüssel (z. B. nach Arbeitslöhnen, Prämieneinnahmen eines Versicherungsunternehmens u. Ä.) ermittelt. Nach der Einführung des "AOA" in § 1 Abs. 5 AStG sowie der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung ist in DBA-Fällen die indirekte Methode allenfalls in Sonderfällen anwendbar.
Rz. 19
Abweichend von obigen Regelungen sind die Einkünfte bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen mit 5 % der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. Derartige Einkünfte können auch steuerfrei sein, wenn zwei Staaten Gegenseitigkeitsvereinbarungen getroffen haben oder eine einseitige Feststellung durch das BMF erfolgt ist.
Rz. 20
Verschiedene inländische Einnahmen, im Wesentlichen Kapitalerträge nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG und sonstige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG, unterliegen einem Steuerabzug. Sind diese Einnahmen nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen, greift der Steuerabzug in voller Höhe ohne Abzug von Werbungskosten.
Rz. 21
Die KSt für beschränkt Stpfl. beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Ein bes. Tarifsteuersatz ist nicht vorgesehen.
Die KSt für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, wenn die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind. Die Steuerabzüge betragen
Die Steuerabzugsbeträge können ermäßigt werden oder völlig entfallen, wenn ein entsprechendes DBA besteht.
Rz. 22
Eine Veranlagung zur KSt für die beschränkt Stpfl. i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG kommt nur in Betracht, sofern und soweit keine dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte vorliegen, für die die KSt mit dem Steuerabzug abgegolten ist. In diesem Fall richtet sich das Besteuerungsverfahren nach den Vorschriften des EStG (§ 31 Abs. 1 KStG) und denen der AO.