Rz. 12
Ausländische Einkünfte, die aufgrund eines DBA in der Bundesrepublik steuerbefreit sind, werden bei der Ermittlung des Einkommens außerbilanziell gekürzt, und zwar gleichgültig, ob das Einkommen positiv oder negativ ist oder durch die Kürzung erst negativ wird. Positive ausländische Einkünfte sind demgemäß im Eigenkapital nach der Steuerbilanz enthalten, im Einkommen dagegen nicht. Sie sind zusätzlich zum Einkommen in die Gliederungsrechnung einzustellen, und zwar stets bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 (EK 01). In die Gliederungsrechnung gehen sie mit dem Betrag ein, um den das Einkommen außerbilanziell gekürzt worden ist.
Rz. 13
Die außerbilanziell gekürzten, dem EK 01 zugewiesenen ausländischen Einkünfte enthalten noch die ausländischen Steuern, die tatsächlich aus dem verwendbaren Eigenkapital nach der Steuerbilanz ausgeschieden sind. Bei der Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals sind daher die ausländischen Steuern von den ihnen unterliegenden ausländischen Einkünften abzuziehen. Da abkommensbefreite ausländische Einkünfte immer in das EK 01 einzustellen sind, sind die hierauf ruhenden ausländischen Steuern ebenfalls vom EK 01 abzuziehen.
Rz. 14
Der Nettozugang zum EK 01 entspricht somit dem Unterschiedsbetrag zwischen positiven abkommensbefreiten ausländischen Einkünften (einschließlich ausländischer KSt) einerseits und den auf sie entfallenden ausländischen Steuern andererseits (vgl. § 30 Rz. 107).
Eine Kapitalgesellschaft bezieht Einkünfte aus der Ausschüttung von einer ausländischen Gesellschaft, an der sie zu 10 % beteiligt ist, in Höhe von 50.000 DM. Hierin ist ausländische Quellensteuer von 12.500 DM enthalten. Die Gewinnausschüttung ist im Inland nach dem maßgebenden DBA steuerfrei (steuerfreie Schachteldividende). Das EK 01 entwickelt sich folgendermaßen (zur Einbeziehung des § 8b Abs. 7 vgl. Rz. 60):
Einkommensteil | 50.000 DM |
ausländische Steuer | ./. 12.500 DM |
Zugang zum EK 01 | 37.500 DM |
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