Rz. 15
Wegen der zwingenden Wertverknüpfung (Rz. 6) gilt in Bezug auf das übernommene Vermögen der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz nicht.
Rz. 16
Die Wertansätze der übernommenen Wirtschaftsgüter dürfen auch in den auf den steuerlichen Übertragungsstichtag folgenden jährlichen Steuerbilanzen nicht an die (ggf. höheren, Rz. 14) Handelsbilanzansätze angeglichen werden (keine "phasenverschobene Wertaufholung"); sie sind vielmehr grds. nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2f. UmwStG eigenständig fortzuentwickeln (weiter Rz. 83ff., s. aber Rz. 16a).
Rz. 16a
Nach (wohl) veralteter Verwaltungsauffassung sollten die entgegen § 5 EStG in der steuerlichen Schlussbilanz anzusetzenden (insbes. negativen) Wirtschaftsgüter – mit Ausnahme selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter (einschließlich eines Firmenwerts) – bei der übernehmenden Körperschaft wieder den Ansatzverboten des § 5 EStG unterfallen und entsprechend erfolgswirksam ausgebucht werden. Versteht man mit der Finanzverwaltung die Verschmelzung als Veräußerung bzw. Anschaffung, ist diese Auffassung durch die zwischenzeitlich ergangene Rspr. zur Ertragsteuerneutralität von Anschaffungsvorgängen als überholt anzusehen.
Für übernommene Verpflichtungen gilt nun § 5 Abs. 7 EStG, der für nach dem 28.11.2013 endende Wj. als gesetzgeberische Reaktion auf die o. g. Rspr. die Anwendung der Ansatzverbote, -beschränkungen und Bewertungsvorbehalte in der ersten Steuerbilanz nach der Übernahme festschreibt. Die Vorschrift ist nach ganz h. M. auch auf Verschmelzungen anwendbar. Fallen steuerlicher Übertragungsstichtag und Wj.-Ende der übernehmenden Körperschaft zusammen (bspw. 31.12.20), ist jedoch ungeklärt, ob § 5 Abs. 7 EStG bereits in der Steuerbilanz auf den 31.12.20 oder erst auf den 31.12.21 anzuwenden ist.
Der aus der Ausbuchung resultierende Gewinn kann durch Bildung einer Rücklage auf 15 Jahre verteilt werden (§ 5 Abs. 7 S. 5 EStG). Lässt man zudem (entgegen der hier vertretenen Auffassung) im Rahmen von § 4f EStG eine 15jährige Aufwandsverteilung zu, entsteht bei Rücklagenbildung im Zusammenwirken von §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG durch den Übergang des Aufwandsverteilungsbetrags (§ 4f Abs. 1 S. 7 EStG) eine Situation, die mit einer durchgängigen Geltung der Ansatzverbote (in der steuerlichen Schlussbilanz sowie der Übernahmebilanzierung) vergleichbar ist (abgesehen von einem mglw. zeitlichen "Versatz" hinsichtlich 1/15).
Zum Ganzen s. a. § 4 UmwStG Rz. 26f.
Rz. 16b
Für einen in der steuerlichen Schlussbilanz gebildeten passiven Ausgleichsposten. gelten die Ausführungen in Rz. 16a nicht. Dieser ist auch nicht (analog zum Firmenwert) über 15 Jahre linear aufzulösen, sondern erst bei Veräußerung/Aufgabe des übernommenen Betriebs.
Rz. 17-18 einstweilen frei
Rz. 19
Wurden Wirtschaftsgüter zu einem über dem Teilwert liegenden (gemeinen) Wert übernommen, kann die übernehmende Körperschaft zum nächsten Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung vornehmen.
Rz. 19a
Wurde gegenüber der übertragenden Körperschaft auf eine Forderung gegen Besserungsschein verzichtet und tritt nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag der Besserungsfall ein, ist die Verbindlichkeit bei der übernehmenden Körperschaft aufwandswirksam zu erfassen. Soweit der Forderungsverzicht eine verdeckte Einlage darstellte (= bei Verzicht durch Gesellschafter / nahestehender Person und soweit die Forderung werthaltig war), ist der Aufwand außerbilanziell zu neutralisieren. Ausnahmsweise kann eine vGA vorliegen.