Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 63
Die Rechtsfolgen der Spaltung für die übernehmende(n) Körperschaft(en) ergeben sich nach § 15 Abs. 1 aus § 12; außerdem enthält § 15 Abs. 4 eine besondere Regelung für die Aufteilung des Verlustvortrages auf die übernehmenden Körperschaften.
Für die übernehmende(n) Körperschaft(en) gilt das Prinzip der Wertverknüpfung und damit die Bindung an den Ansatz in der Bilanz der übertragenden Körperschaft (vgl. zur Wertverknüpfung § 12 Rz. 4ff.). Wird eine steuerbefreite Körperschaft aufgespalten und sind die übernehmenden Körperschaften steuerpflichtig, gilt die Sonderregelung des § 12 Abs. 1 S. 2 entsprechend (vgl. § 12 Rz. 12).
Rz. 64
Anders als bei der Verschmelzung ist die übernehmende Körperschaft bei der Spaltung regelmäßig nicht Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft, jedoch ist dies in Sonderfällen möglich. Der übernehmende Rechtsträger kann nämlich an dem übertragenden Rechtsträger beteiligt sein (Übertragung im Wege der Spaltung von der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft). Im Zuge einer Aufspaltung fallen dann die Anteile an dem übertragenden Rechtsträger fort. Bei der Abspaltung bleiben die Anteile an der übertragenden Tochtergesellschaft zwar bestehen; es kommt aber zu einer Wertminderung der Beteiligung, die in der Bilanz der übernehmenden Körperschaft durch Verminderung des Wertansatzes nachzuvollziehen ist. Maßstab ist der gemeine Wert des übergehenden Vermögens im Verhältnis zum Gesamtvermögen.
In diesen Fällen kann bei der übernehmenden Körperschaft ein Übernahmegewinn oder -verlust als Differenz zwischen dem anzusetzenden Wert des übernommenen Vermögens und dem Buchwert der wegfallenden Anteile bzw. der Minderung des Buchwertes der Anteile entstehen. Dieser Übernahmegewinn oder -verlust wird steuerlich nicht angesetzt (vgl. § 12 Rz. 21). Ist der Buchwert der Anteile, die die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft hält, niedriger als die Anschaffungskosten, wurde also eine Teilwertabschreibung vorgenommen oder eine § 6b-Rücklage übertragen, entsteht zusätzlich ein Beteiligungskorrekturbetrag, der entsprechend § 12 Abs. 2 S. 2 steuerpflichtig ist (vgl. hierzu § 12 Rz. 30ff.).
Rz. 65
Bei der übernehmenden Körperschaft kann ein Agiogewinn oder -verlust entstehen. Das ist der Fall, wenn der Buchwert der gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übernommenen Wirtschaftsgütern höher (Agiogewinn) oder niedriger (Agioverlust) ist als der Nennbetrag der Kapitalerhöhung. Agiogewinn und -verlust sind steuerlich nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu § 12 Rz. 19).
Rz. 66
Die Wertverknüpfung zwischen den Steuerbilanzen der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft hat zur Folge, daß die übernehmende(n) Körperschaft(en) in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eintritt (vgl. § 12 Rz. 47ff.). Dies gilt für die Bewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter und insbesondere für die Fortführung der Abschreibungen (vgl. § 12 Rz. 49). Auch die Bindungsfrist bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln läuft weiter (vgl. § 12 Rz. 51).
Rz. 67
Auch im übrigen richten sich die Folgen der Verschmelzung nach den für die Spaltung geltenden Vorschriften. Das gilt insbesondere für:
- Anrechnung der Vorbesitzzeiten (vgl. § 12 Rz. 80);
- Anschaffung von Anteilen nach dem Übertragungsstichtag (vgl. § 12 Rz. 84);
- Behandlung des Übernahmefolgegewinns bei Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 12 Rz. 86).