Rz. 11

Zweck von § 18 UmwStG ist es in erster Linie, für die Ermittlung des Gewerbeertrags an die einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften der §§ 3 bis 9 UmwStG anzuknüpfen. Ein Übertragungsgewinn auf der Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft ist daher als Teil ihres Gewerbeertrags für die Zwecke der Gewerbesteuer ebenso wie für die Körperschaftsteuer zu ermitteln.

 

Rz. 12

Das Herzstück von § 18 UmwStG bildet jedoch Abs. 2 zur steuerlichen Behandlung eines Übernahmegewinns oder -verlusts auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person: „Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen”, nachdem bis zum StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[1] lediglich ein Übernahmegewinn nicht zu erfassen war. Bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 18 Abs. 2 UmwStG hatte der BFH (v. 20.6.2000, VIII R 5/99, BFH/NV 2000, 1421), einen Übernahmeverlust — entgegen der Auffassung des BMF[2] — gewerbesteuerlich für berücksichtigungsfähig erachtet.

 

Rz. 13

Eine systematische Rechtfertigung für die Gewerbesteuerbefreiung eines Übernahmegewinns nach § 18 Abs. 2 UmwStG enthält die amtliche Begründung zum UmwStG 1995 (vgl. BR-Drs. 132/94) nicht. Es ist anzunehmen, dass auf diese Weise eine Doppelbelastung von Gewinnen verhindert werden soll: Nachdem Gewinne infolge Aufdeckung von stillen Reserven schon auf der Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlegen haben, sollen sie nicht noch ein zweites Mal auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person gewerbesteuerlich belastet werden.

 

Rz. 14

Als Zweck für die Nichterfassung von Übernahmeverlusten auf der Ebene der Übernehmerin wird in der amtlichen Begründung zum StEntlG 1999/2000/2002[3] angegeben, die Tz. 18.02 des Umwandlungsteuererlasses[4] gesetzlich abzusegnen. Step up Modelle sollen gewerbesteuerlich eingeschränkt werden. Die Regelung diene der Klarstellung und der Verhinderung von Steuerausfällen. Der Gesetzgeber hat damit die bisherige Verwaltungsauffassung festgeschrieben. Inzwischen korrespondiert § 18 Abs. 2 UmwStG mit § 4 Abs. 6 UmwStG, demzufolge ein Übernahmeverlust außer Ansatz bleibt. Infolge der Änderung des § 4 Abs. 6 UmwStG durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000[5] wird ein Übernahmeverlust ab 1.1.2001 auch bei der Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt.

[1] BGBl I 1999, 402.
[2] Schreiben v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 18.02.
[3] Vgl. BT-Drs. 14/23 und BT-Drs. 14/443 zu § 18 UmwStG.
[5] BGBl I 2000, 1433.

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