Rz. 22

Der Übernahmefolgegewinn ist ein laufender Gewinn der übernehmenden Personengesellschaft. Er ist kein Teil des Übernahmeergebnisses i. S. v. § 4 Abs. 4 und 6 UmwStG[1]. Der Übernahmefolgegewinn ist auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht alle Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehören. Es gilt also für die Höhe des Übernahmefolgegewinns nicht der § 4 Abs. 4 Satz 3 UmwStG, demzufolge bei der Ermittlung des Übernahmegewinns oder -verlusts der Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter außer Ansatz bleibt, soweit er auf Anteile an der übertragenden Körperschaft entfällt, die am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehören[2].

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