Rz. 335
§ 22 Abs. 6 UmwStG regelt
- die unentgeltliche Rechtsnachfolge in die erhaltenen Anteile durch den Einbringenden und
- die unentgeltliche Rechtsnachfolge der (mit) eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft.
Abgesehen von dieser Differenzierung sind die im Folgenden erörterten Anwendungsvoraussetzungen identisch.
Rz. 336
Die unentgeltliche Rechtsnachfolge i. S. d. § 22 Abs. 6 UmwStG ist abzugrenzen
- von der entgeltlichen Übertragung (Veräußerung) i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG bzw. des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG[1] und
- von der unentgeltlichen Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG.[2]
Da letztere Regelung dem § 22 Abs. 6 UmwStG als lex specialis vorgeht, umfasst der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 6 UmwStG nur die unentgeltliche Übertragung auf andere Rechtsträger als Kapitalgesellschaften (oder Genossenschaften).
Rz. 337
Unklar ist, ob § 22 Abs. 6 UmwStG auch für die unentgeltliche Übertragung der quasi-sperrfristverstrickten Anteile durch einen Quasi-Einbringenden gilt.[3] Nach dem Wortlaut ist dies zu verneinen, weil § 22 Abs. 6 UmwStG nur von dem Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft spricht.
Rz. 338
Im Ergebnis liegt eine unentgeltliche Übertragung vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den sperrfristverstrickten Anteilen auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird, ohne dass dem Übertragenden oder einem Dritten dafür eine Gegenleistung gewährt wird. Dies ist insbesondere der Fall bei Schenkung, Erbfall, unentgeltlicher vorweggenommener Erbfolge oder unentgeltlicher Übertragung.[4] Unerheblich ist hierbei, ob die Übertragung im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolgt.
Rz. 339
Eine unentgeltliche Rechtsnachfolge liegt u. a. auch dann vor, wenn eine Gesellschaft, die erhaltene Anteile besitzt, in eine andere Gesellschaft umgewandelt wird, ohne dass im Rahmen der Umwandlung eine Gegenleistung – auch nicht in Form von Gesellschaftsrechten – der umwandelnden Gesellschaft oder deren Gesellschaftern gewährt wird.[5]
Rz. 340
In den Fällen einer teilentgeltlichen Übertragung ist die Übertragung in eine entgeltliche und in eine unentgeltliche Übertragung aufzuteilen.[6] Soweit die Übertragung unentgeltlich erfolgt, kommt entweder § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 oder § 22 Abs. 6 UmwStG zur Anwendung.
Rz. 341
Der zeitliche Anwendungsbereich umfasst grundsätzlich die Siebenjahresfrist, welche mit der unentgeltlichen Übertragung ohne Unterbrechung weiterläuft.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen