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Die Zurechnung von Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 7 S. 1 UmwStG erfolgt nach S. 2 der Vorschrift unabhängig davon, ob für den Anteilseigner ein Übernahmeergebnis ermittelt wird. Dadurch wird klargestellt, dass eine Zurechnung der offenen Rücklagen sowohl in den Fällen, in denen ein Übernahmeergebnis zu ermitteln ist, als auch in den Fällen, in denen kein Übernahmeergebnis zu ermitteln ist, über § 7 S. 1 UmwStG erfolgt.[1] Weitergehende Rechtsfolgen ergeben sich aus § 7 S. 2 UmwStG nicht.

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