Rz. 16

Das Korrespondenzprinzip besagt, dass in den Fällen, in denen der Verpflichtete seine Leistung steuerlich abziehen kann, der Berechtigte diese Leistung versteuern muss und umgekehrt. Ein solches allgemeines Korrespondenzprinzip kennt das ESt-Recht nicht.[1] Der Vermieter muss die Mietzahlungen nach § 21 EStG versteuern, der Mieter kann sie gleichwohl nicht abziehen. Kein Korrespondenzprinzip gibt es im Verhältnis Arbeitslohn und Werbungskosten.[2] Im betrieblichen Bereich ist ein Korrespondenzprinzip ebenfalls nicht vorstellbar. Betrieblich veranlasste Einnahmen sind zu versteuern, der aus betrieblichem Anlass Zahlende hat Betriebsausgaben oder Anschaffungs-/Herstellungskosten. Alle übrigen Zahlungen sind privat veranlasst und können nach § 12 EStG nicht abgezogen werden.

Lediglich im Bereich des § 22 EStG ist ein eingeschränktes Korrespondenzprinzip anerkannt:

  • Unterhaltszahlungen, die nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abgezogen werden, müssen vom Empfänger nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert werden (§ 10 EStG Rz. 21ff.).
  • Versorgungsleistungen, die anlässlich der Übertragung von Vermögen vereinbart und vom Verpflichteten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abgezogen werden, müssen vom Empfänger versteuert werden, ebenso Einkünfte aus Versorgungsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs bzw. Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs (§ 22 Nr. 1a EStG).
  • Bei Vermögensübertragungen gegen Leibrente im Austausch mit einer Gegenleistung ist die Leibrente zu versteuern, der Verpflichtete kann sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten mit ihrem Zinsanteil abziehen (Rz. 109ff.).

Im Übrigen gibt es darüber hinaus auch bei § 22 EStG kein Korrespondenzprinzip hinsichtlich der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa), der privaten Veräußerungsgewinne (Nr. 2), der Leistungen (Nr. 3), der Abgeordnetenbezüge (Nr. 4) und der Riesterrente (Nr. 5).

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