Carsten Schmitt, Andrea Debus
Rz. 136
Mit der durch das JStG 1996 eingeführten und mehrfach geänderten Übertragungsmöglichkeit soll die durch die Aufnahme eines Stief- oder Enkelkinds in den Haushalt eines Stiefeltern- oder Großelternteils geminderte Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Gem. § 2 Abs. 8 EStG ist das Kind des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als Stiefkind des anderen Partners anzusehen (§ 32 Abs. 6 S. 6, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Sammelfreibetrag) können unabhängig voneinander gesondert übertragen werden. Übertragen werden nur die den Eltern zustehenden oder übertragenen Freibeträge. Deshalb können die auf einen Stief- oder Großelternteil übertragenen Freibeträge nicht weiter übertragen werden.
Übertragen werden können die den Eltern nach den § 32 Abs. 6 S. 1 bis 9 EStG zustehenden Freibeträge. Danach können Übertragende ein Elternteil oder beide Elternteile sein, je nachdem, wem die verdoppelten Kinder- bzw. Sammelfreibeträge zustehen. Dies können also beide Elternteile sein, oder ein Elternteil, der sowohl den ihm originär zustehenden Freibetrag als auch den auf ihn übertragenen Freibetrag weiterübertragen kann.
Rz. 137
Nach § 32 Abs. 6 S. 10 EStG können die Freibeträge auf Antrag auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen werden, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben oder einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegen. Eine Haushaltsaufnahme liegt vor, wenn der Haushalt unter einheitlicher Wirtschaftsführung und Leitung des Aufnehmenden steht und das Kind sich in der den Haushalt bildenden Wohnung aufhält (zur Haushaltsaufnahme s. § 64 EStG Rz. 6ff.).
Eine Unterhaltspflicht kann nur gegenüber einem Großelternteil bestehen – ein Stiefelternteil unterliegt gegenüber dem Stiefkind keiner Unterhaltspflicht. Eine etwaige Unterhaltsverpflichtung von Großeltern richtet sich nach § 1601, § 1606 BGB. Danach sind Großeltern nur dann unterhaltspflichtig, wenn ein oder beide Elternteile zum Unterhalt nicht in der Lage sind.
Die Übertragung setzt nach § 32 Abs. 6 S. 10 EStG einen Antrag voraus. Dabei ist die Zugehörigkeit zum Haushalt oder die Unterhaltspflicht nachzuweisen. Wer den Antrag zu stellen hat, ist unklar. M. E. steht das Antragsrecht entsprechend dem Wortlaut dem Übertragungsempfänger mit und ohne Zustimmung der berechtigten Eltern zu.
Rz. 138
Nach § 32 Abs. 6 S. 11 EStG kann die Übertragung auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils geschehen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann. Die Zustimmung ist gegenüber dem Wohnsitz-FA des Übertragungsempfängers zu erklären. Aus dem Wortlaut "auch" ergibt sich, dass die Zustimmung eigentlich nicht erforderlich ist. Wird sie jedoch erteilt, dient sie dem Nachweis und ist für vergangene Kj. verbindlich. Wird die Zustimmung verweigert, können die Freibeträge auch gegen den Willen übertragen werden, worauf die Stief- oder Großeltern einen Anspruch haben.
Das FA erhält laut Gesetzeswortlaut ein Ermessen eingeräumt ("können").
Erwägenswert ist auch, ob sich aus Treu und Glauben ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung der Zustimmung ergeben kann. Davon ist aber grds. nicht auszugehen, da zwischen dem Berechtigten und dem Stiefelternteil bzw. Großeltern keine entsprechende familienrechtliche Beziehung wie zwischen (früheren) Eheleuten besteht.