Rz. 51
Die objektive Feststellungslast für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung hat nach allg. Grundsätzen der Stpfl. Sofern der Zahlungsempfänger im Inland ansässig ist, gelten allerdings die Vereinfachungsregelungen des R 33a Abs. 1 S. 4 und 5 EStR 2012. Demnach muss eine konkrete Prüfung der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nicht erfolgen, sofern eine abstrakte Unterhaltsverpflichtung besteht (generelle Unterhaltspflicht aufgrund von Ehe oder Verwandtschaft, Rz. 19), Zahlungen tatsächlich geleistet werden und die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Sofern der Unterhaltsberechtigte zum Haushalt des Unterhaltsverpflichteten gehört, kann ohne weiteren Nachweis davon ausgegangen werden, dass Unterhaltsaufwendungen in der Höhe des Maximalbetrags gem. § 33a Abs. 1 EStG entstanden sind.
Rz. 52
Ist der Zahlungsempfänger im Ausland ansässig, gelten hingegen erweitere Nachweispflichten für den Stpfl. (§ 90 Abs. 2 AO). Dementsprechend hat der Stpfl. eine Pflicht zur Beweisvorsorge für Unterhaltszahlungen dem Grunde und der Höhe nach.
Dem Grunde nach ist das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung nachzuweisen. Die Finanzverwaltung verlangt hierfür die folgenden Angaben:
- das Verwandtschaftsverhältnis der unterhaltenen Person zum Stpfl. oder seinem Ehegatten,
- Name, Geburtsdatum und -ort, berufliche Tätigkeit, Anschrift, Familienstand der unterhaltenen Person sowie eine Aussage, ob zu ihrem Haushalt noch weitere Personen gehören; diese Angaben sind durch eine Bestätigung der Heimatbehörde (Gemeinde-/Meldebehörde (Besonderheiten sind den Unterhaltserklärungen für Korea bzw. die Türkei zu entnehmen) der unterhaltenen Person nachzuweisen,
- Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen (einschließlich Unterhaltsleistungen von dritter Seite) und des eigenen Vermögens der unterhaltenen Person im Kj. der Unterhaltsleistung sowie eine Aussage darüber, ob die unterhaltene Person nicht, gelegentlich oder regelmäßig beruflich tätig war und ob Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht worden sind; bei erstmaliger Antragstellung sind außerdem detaillierte Angaben darüber zu machen, wie der Unterhalt bisher bestritten worden ist, welche jährlichen Einnahmen vor der Unterstützung bezogen worden sind, ob eigenes Vermögen vorhanden war und welcher Wert davon auf Hausbesitz entfällt. Die Einnahmen sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Steuer-, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der ausl. Arbeits- oder Sozialverwaltung) zu belegen,
- Angaben darüber, ob noch andere Personen zum Unterhalt beigetragen haben, welche Unterhaltsbeiträge sie geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die unterhaltene Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte.
Rz. 53
Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Erhebung obiger Angaben stellt die Finanzverwaltung einheitliche Formulare zur Verfügung, die zweisprachig ausgestaltet sind. Derzeit ist das entsprechende Formular in den Sprachen albanisch, arabisch, bosnisch, bulgarisch, chinesisch, englisch, estnisch, französisch, griechisch, italienisch, koreanisch, kroatisch, lettisch, litauisch, mazedonisch, persisch, polnisch, portugiesisch, rumänisch, russisch, serbisch, slowakisch, slowenisch, spanisch, thailändisch, tschechisch, türkisch, ukrainisch, ungarisch, usbekisch und vietnamesisch erstellt. Unvollständig ausgefüllte Formulare führen zur Nichtanerkennung der außergewöhnlichen Belastung. Die Formulare sind durch Dienstsiegel ausl. Behörden amtlich zu beglaubigen. Besondere Erschwernisse im Ausland, insbesondere Ansässigkeit des Unterhaltsempfängers in Krisen- oder Kriegsgebieten, sind dabei beweiserleichternd zu berücksichtigen. Die Nutzung der Formulare ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung der Gewährung der Steuererleichterung, vielmehr kann der Stpfl. die geforderten Angaben auch durch andere geeignete Dokumente nachweisen. Andererseits können berechtigte Zweifel der Finanzverwaltung an einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung die Erbringung zusätzlicher Nachweise erfordern, insbesondere bei Betreibung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Ausland oder dass bei bestehender Erwerbslosigkeit ernsthafte Bemühungen um die Erlangung eines Arbeitsplatzes angestrengt werden.
Rz. 54
Der Höhe nach sind die Zahlungen im Einzelnen durch Post- oder Bankbelege nachzuweisen. Hierbei muss der Empfänger klar bezeichnet und identisch mit der unterhaltsberechtigten Person sein bzw. zu demselben Haushalt zählen (z. B. bei minderjährigen Kindern als Zahlungsempfänger, die regelmäßig noch kein eigenes Konto unterhalten). Unterhält der Stpfl. selbst ein Konto im Ausland und leistet hierauf Zahlungen für den Ehegatten oder eigene Kinder, ist ein gesonderter Nachweis des Empfängers m. E. nicht notwendig. Die mit der Auslandszahlung zusammenhängenden (Neben-)Kosten des Zahlungsverkehrs sind keine abzugsfähigen Aufwendungen i. S. d. § 33a EStG, da diese nicht den laufenden Unterhalt ...