Rz. 1
§ 38a EStG enthält im Anschluss an die in § 38 EStG normierte LSt-Abzugspflicht ergänzende allgemeine Regelungen zur Höhe der LSt. Die Vorschrift knüpft dabei an die Jahres-LSt an und differenziert für deren Bemessung zwischen dem laufenden Arbeitslohn und sonstigen Bezügen. Der Verweis in § 38a Abs. 4 EStG auf die LSt-Klassen, die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und die Feststellung der Frei- und Hinzurechnungsbeträge ermöglicht die Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlagen des einzelnen Arbeitnehmers beim LSt-Abzug.
Rz. 2
Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 5.8.1974[1] eingefügt. Durch Gesetz v. 22.12.1999[2] wurde § 38a Abs. 4 EStG an die Einführung der "Hinzurechnungsbeträge" in § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG angepasst. Durch G. v. 23.10.2000[3] wurde in § 38a Abs. 4 EStG der Verweis auf die LSt-Tabellen gestrichen. In § 38a Abs. 4 EStG wurde der Hinweis auf die LSt-Karten durch G. v. 7.12.2011 gestrichen und durch einen Hinweis auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt.[4]
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