Rz. 14
Für Zwecke der vollständigen Abstandnahme vom KapESt-Abzug nach § 44a Abs. 4, 4a, 4b, 7 und 10 EStG für nach § 5 Abs. 1 KStG steuerbefreite Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung erforderlich. Dasselbe gilt für die teilweise Abstandnahme nach § 44a Abs. 8 S. 1, 8a EStG. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten KSt-Freistellungsbescheids überlassen wird, der für einen nicht länger als 5 Jahre zurückliegenden Vz vor dem Vz des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.[1]
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