Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 9
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe schreibt das Gesetz zwingend das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni vor. Dies gilt sowohl für buchführende als auch für nicht buchführende Betriebe, also auch für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln.
Das abweichende Wirtschaftsjahr gilt ferner auch in dem Fall, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb verpachtet ist, solange die Verpachtung noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist.
Der Grund für die Festlegung dieses abweichenden Wirtschaftsjahrs ist darin zu sehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Bestände aus der vorangegangenen Ernte im Allgemeinen niedrig sein werden und die bevorstehende Ernte noch nicht begonnen hat.
Rz. 10
§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG enthält eine Ermächtigung, nach der für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten durch Rechtsverordnung ein anderer Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt werden kann, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Von dieser Ermächtigung ist in § 8c EStDV in mehrfacher Weise Gebrauch gemacht worden:
- Für Landwirte mit einem Futterbauanteil von 80 % oder mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (reine Weidewirtschaft und reine Viehzucht) besteht das Wahlrecht, ein Wirtschaftsjahr vom 1. Mai bis 30. April zu bestimmen (§ 8c Abs. 1 Nr. 1 EStDV);
- für reine Forstwirte besteht das Wahlrecht, ein Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September (§ 8c Abs. 1 Nr. 2 EStDV) zu bestimmen. Ein reiner Forstbetrieb liegt auch noch vor, wenn neben der Forstwirtschaft in geringem Umfang eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist. Der Begriff der "Nutzung" ist derselbe wie in § 34 BewG. Welche Nutzung vorliegt, bestimmt sich nicht nach der Nutzung im einzelnen Wirtschaftsjahr, vielmehr ist eine langfristige Prognose der künftigen Nutzungsverhältnisse voruzunehmen. Für eine geringfügige andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung gilt dann ebenfalls das vorstehend bezeichnete Wirtschaftsjahr der hauptsächlichen Nutzung. Eine Nutzung ist geringfügig, wenn sie 10 % nicht übersteigt. Überschreitet die Nebennutzung jedoch den geringfügigen Umfang, findet die Regelung des § 8c Abs. 1 Nr. 2 EStDV keine Anwendung mehr. Es gilt dann das Wirtschaftsjahr nach § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG. Gleiches gilt, wenn mehrere dieser Nutzungen zusammentreffen; zum Kj: als Wirtschaftsjahr Rz. 10a.
- für reine Weinbaubetriebe besteht das Wahlrecht, ein Wirtschaftsjahr vom 1. September bis 31. August zu bestimmen (§ 8c Abs. 1 Nr. 3 EStDV). Ein reiner Weinbaubetrieb liegt auch noch vor, wenn neben dem Weinbau in geringem Umfang eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist. Für die geringfügige andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung gilt dann ebenfalls das vorstehend bezeichnete Wirtschaftsjahr der hauptsächlichen Nutzung. Zum Begriff der Nutzung und der Geringfügigkeit gelten die obigen Ausführungen zum Forstbetrieb entsprechend. Überschreitet die Nebennutzung jedoch den geringfügigen Umfang, findet die Regelung des § 8c Abs. 1 Nr. 3 EStDV keine Anwendung mehr. Es gilt dann das Wirtschaftsjahr nach § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG. Gleiches gilt, wenn mehrere dieser Nutzungen zusammentreffen.
Rz. 10a
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben gem. § 8c Abs. 2 S. 1 EStDV das Recht, auch das Kj. als Wirtschaftsjahr zu bestimmen. Diese Regelung ist als für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe geltend durch VO v. 25.6.2020 eingefügt worden und gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen.
Bis zu diesem Zeitpunkt galt dieses Recht nur für Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe.
Rz. 11
Besondere Bestimmungen enthält § 8c EStDV für die Umstellung des Wirtschaftsjahrs, soweit ein Recht zur Wahl eines Wirtschaftsjahrs besteht. Dies betrifft für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2019 beginnen, nur Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe; für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, gilt dies für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Wird in diesen Fällen anstelle eines abweichenden Wirtschaftsjahrs das Kj. als Wirtschaftsjahr gewählt, und wird dadurch das abweichende Wirtschaftsjahr auf das Kj. umgestellt, so verlängert sich nach § 8c Abs. 2 S. 2 EStDV das letzte abweichende Wirtschaftsjahr um den Zeitraum bis zum Beginn des Kj. Ein Rumpfwirtschaftsjahr wird nicht gebildet.
Übergang zum Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr
Ein landwirtschaftlicher Betrieb mit dem Wirtschaftsjahr 1.7.–30.6. geht im Kalenderjahr 02 zu dem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr über. Das abweichende Wirtschaftsjahr mit dem Beginn 1.7.01 verlängert sich bis zum 31.12.02, beträgt also 18 Monate.
Entsprechendes gilt nach § 8c Abs. 2 S. 3 EStDV, wenn ein Land- und Forstwirt mit einem reinen Weinbaubetrieb das bisherige Wirtschaftsjahr vom abweichenden Wirtschaftsjahr 1.7.–30.6. auf das abweichende Wirtschaftsjahr 1.9.–31.8. umstellt.
Übergang vom Wirtschaftsjahr auf abwei...