Rz. 90
Die Unternehmensnachfolge selbst unterliegt im Grundsatz nur wenigen gesetzlichen Bestimmungen und ist damit offen für eine auf den Einzelfall zugeschnittene Lösung. Verschiedene Normen gilt es aber zu beachten. Das betrifft zunächst vor allem das Recht der Handelsfirma. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf nach § 22 Abs. 1 HGB für das Geschäft die bisherige Firma (§ 17 HGB), auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. Will der Erblasser bei seiner Verfügung von Todes wegen vermeiden, dass das Unternehmen nach seinem Tod unter seinem Namen weitergeführt wird, kann er dies durch eine Auflage anordnen.
Rz. 91
Bei einem Einzelunternehmen ergibt sich bereits begrifflich, dass eine Fortführung durch mehrere im Grundsatz ausscheidet. Einzige Ausnahme ist hier der Fall der Erbengemeinschaft. Wird ein Einzelunternehmer von mehreren Personen beerbt, geht zivilrechtlich der gesamte Nachlass des Einzelunternehmers auf die Miterben über (§ 1922 BGB). Diese bilden eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Es entsteht in Bezug auf das Unternehmen aber nicht automatisch eine Personengesellschaft (z. B. eine OHG). Es verbleibt beim Einzelunternehmen, das durch die Erben in Erbengemeinschaft fortgesetzt wird (zeitlich potenziell unbeschränkt).
Rz. 92
Gem. § 2042 BGB kann allerdings jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, was i. d. R. zu einer Zerschlagung des Unternehmens führt. Entsprechend ist die Erbengemeinschaft, die auf Auseinandersetzung ausgerichtet ist, als Organisationsform für die Fortführung des Unternehmens ungeeignet. In der Unternehmensnachfolgeplanung sollte daher versucht werden, das Entstehen einer Erbengemeinschaft in Bezug auf das Unternehmen von vornherein zu verhindern.
Rz. 93
Bei Personengesellschaften ist wegen des Prinzips der Mitgliederidentität eine Übertragung des Gesellschaftsanteils nicht ohne Weiteres möglich. Ein Gesellschafterwechsel durch Abtretung kommt nur in Betracht, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter der Abtretung zustimmen (§ 711 Abs. 1 S. 1 BGB; § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB). Die Übertragung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden.
Rz. 94
Bei Kapitalgesellschaften sind die Anteile grundsätzlich frei übertragbar (§ 15 GmbHG; § 10 Abs. 1, § 68 AktG), sofern der Gesellschaftsvertrag keine Einschränkungen vorsieht. Besonderheiten ergeben sich z. B. für einen Gesellschafter, der sich von seinem Gesellschaftsanteil trennen will, aber keinen geeigneten Nachfolger zur Verfügung hat. Hier ist in der Praxis häufig die Zustimmung der übrigen Gesellschafter notwendig, insbes. bei Familienunternehmen, sofern die Geschäftsanteile an Familienfremde übertragen werden sollen.