OFD Magdeburg, Verfügung v. 06.10.1999, S 1978 c - 3 - St 232
Zu der Frage, ob § 20 UmwStG im Billigkeitsweg über seinen Wortlaut hinaus auch auf die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Genossenschaft als aufnehmenden Rechtsträger angewendet werden kann, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung des BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
§ 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG sieht als aufnehmenden Rechtsträger ausschließlich eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft vor. Daher ist § 20 UmwStG auf eine Einbringung in eine Genossenschaft als aufnehmenden Rechtsträger nicht anwendbar.
Die Einbeziehung von Genossenschaften als aufnehmende Gesellschaften ist im übrigen auch deshalb nicht möglich, weil Genossenschaftsanteile eine an die Person des Genossen gebundene Mitgliedschaft in der Genossenschaft begründen und deshalb nicht an Dritte veräußert werden können. Genossenschaftsanteile können deshalb Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht gleichgestellt werden. Die Anwendung des § 21 UmwStG würde wegen der mangelnden Veräußerbarkeit der Anteile ausscheiden. Damit könnte die Besteuerung nach § 21 UmwStG nicht sichergestellt werden.
Allerdings hat der BFH in seinem Urteil vom 26.10.1989, IV R 355/84 (BFH/NV 1991 S. 292 [293]) darauf hingewiesen, die Finanzverwaltung werde zu prüfen haben, ob Anlaß für eine Billigkeitsmaßnahme bestehe, da die stillen Reserven des Betriebs sich in den Genossenschaftsanteilen der Kläger fortsetzten. Mit dieser Argumentation müßte jedoch für jede Einbringung in eine steuerpflichtige Körperschaft die Anwendung des § 16 EStG im Billigkeitsweg modifiziert werden. Das könnte nur dann zulässig sein, wenn insoweit eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Regelungslücke vorläge.
Es war aber in Vorbereitung auf die Neufassung des UmwStG 1995 bewußter Wille des Gesetzgebers, Genossenschaften nicht neben Kapitalgesellschaften als aufnehmende Gesellschaften zuzulassen.
Da der Gesetzgeber die Regelung der §§ 20 und 21 UmwStG 1995 nicht auf diese Fälle ausgedehnt hat, kann von einer unbewußten Regelungslücke nicht ausgegangen werden. Somit kommt eine analoge Anwendung der §§ 20, 21 UmwStG 1995 auf eine Einbindung in eine Genossenschaft im Billigkeitsweg nicht in Betracht.
Normenkette
UmwStG § 20