(1) 1Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten sind im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten geänderte tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten einzuräumen. 2Die Möglichkeiten der Gleitzeit und der Vereinbarung individueller Arbeitszeiten sind dabei zu nutzen.

 

(2) Auf Antrag der betroffenen Personen nach Absatz 1 muss die Dienststelle die Ablehnung von Anträgen auf geänderte tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten der jeweiligen Frauenbeauftragten mitteilen.

 

(3) Die Dienststellen sind verpflichtet, Beschäftigte, die eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragen, schriftlich auf die sozialversicherungs-, arbeits- und tarifrechtlichen Folgen in allgemeiner Form hinzuweisen.

 

(4) 1Beschäftigte, deren Arbeitszeit unbefristet verkürzt wurde und die den Wunsch auf Rückkehr auf einen Vollzeitarbeitsplatz haben, sollen bei der Neubesetzung von Vollzeitarbeitsplätzen unter Beachtung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie des § 7 Abs. 3 vorrangig berücksichtigt werden, sofern andere Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Dies gilt entsprechend für Beschäftigte mit befristeter Arbeitszeitverkürzung, die vor Ablauf der Frist den Wunsch nach Rückkehr auf einen Vollzeitarbeitsplatz haben.

 

(5) 1Soweit die gesetzlichen Bestimmungen Teilzeitbeschäftigung zulassen, hat die Dienststelle unter Berücksichtigung der dienstlichen Möglichkeiten sowie des Bedarfs ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen. 2Dies gilt gleichfalls für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben. 3Es ist sicherzustellen, dass sich daraus für die Beschäftigten der Dienststelle keine Mehrbelastungen ergeben.

 

(6) 1Anträgen von Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten auf Teilzeitbeschäftigung ist auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben nach Maßgabe des Thüringer Beamtengesetzes zu entsprechen. 2Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen begründen und auf Antrag der betroffenen Personen der Frauenbeauftragten mitteilen.

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