Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1997
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid vom 16.10.1998 wird in Höhe des noch offenen Nachzahlungsbetrages von …,– DM ausgesetzt.
Die Aussetzung endet einen Monat nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens erster Instanz.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Beschäftigung einer Haushaltshilfe gegeben sind. Dem Rechtsstreit liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsteller wurden im Streitjahr 1997 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie bei den Sonderausgaben Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hauswirtschaftsgehilfin in Höhe von über 14.000,– DM geltend. Zum Nachweis legten sie dem Antragsgegner (dem Finanzamt) eine Bescheinigung der Allgemeinen Ortskrankenkasse, Geschäftsstelle G. vor, in der bestätigt wird, daß für eine Frau S. dort Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind.
Auf Antrage des Finanzamts teilten die Antragsteller mit: Frau S. sei in Herr W. führe die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge ab und Herr W. führe Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge ab und zahle das Nettoentgelt an Frau S. aus. Sie, die Antragsteller, erstatteten den anteiligen Betrag in Höhe von über 1.100 DM pro Monat an Herrn W. zurück.
Im weiteren Verfahren legten die Antragsteller einen auf den 21.9.1998 datierten Arbeitsvertrag vor, wonach Frau S. als Haushaltshilfe zu einem Bruttomonatsentgelt von über 1.100 DM an zwei Tagen pro Woche beschäftigt sein soll. Ferner ist in dem Vertrag festgelegt, daß die Sozialversicherungsbeiträge an die entsprechenden Stellen abgeführt werden und daß das Arbeitsverhältnis „seit Jahren, mindestens ab 1.1.1997”, besteht.
Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Sonderausgabenabzug zu. Zur Begründung führte es aus: Ausweislich der für Frau S. ausgestellten Lohnsteuerkarte 1997 habe das Arbeitsverhältnis nicht mit den Antragstellern, sondern mit Herrn W. bestanden. Dieser habe auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Eine sog. Poolbildung (mehrere Arbeitgeber eines Arbeitnehmers) liege nicht vor, da als Arbeitgeber nur Herr W. aufgetreten sei (Einkommensteuerbescheid 1997 vom 16.10.1998).
Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein mit der Begründung: Sie und Herr W. hätten sich zu einem Arbeitgeberpool zusammengeschlossen und die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei lediglich maßgebend, daß ein solcher Pool vorliege und daß die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Ein Auftreten nach außen in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nicht erforderlich. Im übrigen widerspreche die Auffassung des Finanzamts dem Ziel des Gesetzes, mit der Einführung eines Sonderausgabenabzugs für die Beschäftigung von Haushaltshilfen neue Arbeitsplätze zu schaffen.
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG habe zur Voraussetzung, daß zwischen der Haushaltshilfe und dem Steuerpflichtigen unmittelbar ein Arbeitsverhältnis bestehe. Die Voraussetzungen seien nicht gegeben, wenn Arbeitgeber ein Dritter sei und die Haushaltshilfe stundenweise auf Rechnung dieses Arbeitsgebers beim Steuerpflichtigen tätig sei. Handele es sich bei dem Arbeitgeber um eine Gemeinschaft, müsse jeder einzelne Beteiligte einen Arbeitsvertrag schließen und die Arbeitgeberpflichten erfüllen. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor (Einspruchsentscheidung vom 1.3.1999).
Mit Schreiben vom 9.3.1999 haben die Antragsteller Klage erhoben (Geschäftsnummer des Finanzgerichts: 3 K 1085/99). Mit Schreiben vom selben Tag haben sie beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 1997 auszusetzen. Zur Begründung fragen sie weiter vor: Entgegen der Auffassung des Finanzamts habe im Streitjahr ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeberpool W. Ast. und der Haushaltshilfe, Frau S. bestanden. Diese sei an insgesamt vier Tagen pro Woche beschäftigt gewesen, zwei davon bei Herrn W. und zwei bei ihnen selbst. Die Kosten hätten Herr W. und sie sich geteilt. Die Auffassung des Finanzamts, daß jeder Beteiligte einer Gemeinschaft einen Vertrag abschließen müsse, widerspreche dem Gesetz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung und führe zu einem unpraktikablen Ergebnis. Im übrigen habe das Finanzamt auch hilfsweise den Abzugsbetrag von 1.800,– DM gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gewährt.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom 16.10.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.3.1999 in Höhe von … DM auszusetzen.
Mit Bescheid vom 14.4.1999 hat das Finanzamt die Vollziehung des ...