Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfallen von Einfuhrumsatzsteuer neben entstandener Zollschuld bei unklaren Verbleib von Waren im externen Versandverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Bei ungeklärten Verbleib von in ein externes Versandverfahren überführten Waren und bestehenden Anhaltspunkten, dass das Versandgut in ein Drittland verbracht wurde, bestehen ernstliche Zweifel, ob neben der Zollschuld (Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK) auch die Einfuhrumsatzsteuer eines EU-Mitgliedstaates entstanden ist.
Normenkette
UStG § 21 Abs. 2; ZK 215 Abs. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 d, Art. 30, 61
Streitjahr(e)
2017
Tatbestand
Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheids über Einfuhrabgaben, die nach Auffassung des Antragsgegners (Ag.) im Zusammenhang mit einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren entstanden, bei dem der Ast. Warenführer war.
Am 08.04.2008 eröffnete die in der des Flughafens Stadt A ansässige Fa. X-GmbH als zugelassener Versender und Hauptverpflichteter bei dem Zollamt (ZA) Fracht des damaligen Hauptzollamts Stadt A-Flughafen ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren mit drei Positionen verschiedener, in der Liste der Positionen näher beschriebener Textilien. Die Nämlichkeit der Waren war mit einem Raumverschluss gesichert. Als Empfänger der Sendung war zwar ein Unternehmen in Stadt B (Russland) angegeben. Bestimmungsland sollte aber Tschechien und Bestimmungsstelle sollte das (Binnen-) ZA Stadt C sein. Das Verfahren war bis zum 16.04.2008 zu beenden. Mit der Beförderung des Versandguts wurde ausweislich des die Sendung begleitenden CMR-Frachtbriefs der Ast., der als Einzelunternehmer eine Spedition betreibt, als Warenführer beauftragt.
Das Versandverfahren blieb unerledigt. Der Verbleib der Waren konnte nicht geklärt werden. Am 18.07.2008 erließ der Ag. gegenüber dem Hauptverpflichteten einen Einfuhrabgabenbescheid, während der Ast. zunächst nicht in Anspruch genommen wurde. Der Zahlungsaufforderung kam der Hauptverpflichtete, der von einer Sicherheitsleistung befreit worden war, indessen nicht nach, und nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens wurde bekannt, dass am 19.02.2010 über das Vermögen des Hauptverpflichteten das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Eine Entscheidung über den Einspruch des Hauptverpflichteten hatte der Ag. bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen. Der Ag. meldete die Einfuhrabgaben zur Insolvenztabelle an. Die Forderungen wurden zwar von dem Insolvenzverwalter anerkannt, jedoch ist das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen.
Während des Einspruchsverfahrens des Hauptverpflichteten wurde der Ast. u.a. am 15.09.2009 von der Zollkammer Stadt E (Polen) als Zeuge zu dem Vorgang vernommen. Er gab an, den Auftrag über eine Internetbörse erhalten zu haben. Er habe den Auflieger mit der Ware bei einem Zollamt in Tschechien abgestellt und Ware und Unterlagen einer tschechischen Spedition übergeben, die die Abfertigung der Ware vornehmen sollte. Danach habe er die Information erhalten, dass die Ware in Tschechien auf einen russischen Lkw verladen worden sei. Mehr habe er nicht zu sagen.
Mehr als sieben Jahre später, am 23.05.2017, erließ der Ag. auch gegenüber dem Ast. einen Einfuhrabgabenbescheid über 10.327,62 € Zoll und 18.314,31 € Einfuhrumsatzsteuer. Als weiterer Zollschuldner wurde in dem Bescheid u.a. der Hauptverpflichtete "in Insolvenz“ angegeben. Die Zollschuldentstehung stützte der Ag. auf Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) und den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung bestimmte er auf den 17.04.2008. Die Waren würden ab dem 17.04.2008 der zollamtlichen Überwachung "als entzogen gelten“.
Der Ast. legte Einspruch ein und beantragte zugleich AdV. Zur Begründung erhob er den Einwand der "Verfahrensversäumnis“, wobei er sich auf Art. 218 Abs. 3 ZK berief. Außerdem sei Verjährung eingetreten. Auch sei er nicht Zollschuldner geworden. Schließlich sei der Ag. nicht die für die Abgabenerhebung zuständige Behörde, weil die Ware in Tschechien der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei.
Den AdV-Antrag lehnte der Ag. mit Bescheid vom 21.08.2017 ab.
Im weiteren Einspruchsverfahren berief sich der nunmehr anwaltlich vertretene Ast. zusätzlich auf die Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung (AO). Er habe nicht nur keinen Vermögensvorteil erlangt, sondern er sei auch für die Fracht nicht bezahlt worden. Die allgemeinen Vorkehrungen zur Einhaltung der zollrechtlichen Verpflichtungen habe er erfüllt. Zur Frage der Zuständigkeit für die Abgabenerhebung wurde ergänzend vorgetragen, der Ort der Zuwiderhandlung habe sehr wohl ermittelt werden können, der habe nämlich an der Zollstelle Stadt C gelegen.
Am 07.12.2017 (Antragsschrift vom 04.12.2017) stellte der Ast. einen AdV-Antrag beim Gericht. In Ergänzung seines Vorbringens im Einspruchsverfahren macht er geltend, die Vollstreckung würde seinen Betrieb in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten versetzen, wodurch 18 Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren ...