vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 42/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vinkulierte Aktien eines amtlichen Kursmaklers am Börsenträger als notwendiges Betriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Beteiligung gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird, indem sie die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend gefördert oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten, wobei dem Wirtschaftsgut eine konkrete wirtschaftliche Funktion zukommen muss. Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft genügen diesem Erfordernis, wenn sie die geschäftlichen Beziehungen des Unternehmens zur Beteiligungsgesellschaft fördern oder sichern.
- Eine Beteiligung stellt kein notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn die Nichtbeteiligten gleichbehandelt werden und aus der Beteiligung keine Vorteile für den Betrieb entstehen.
- Bei den Anteilen eines amtlichen Kursmaklers an der Börseträgerin handelte es sich nicht um sog. Pflichtanteile, die bereits dem Grunde nach notwendiges Betriebsvermögen darstellen, weil der Kläger aus der Beteiligung weder geschäftliche Vorteile ziehen noch einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Börsenträgerin als Trägerin der Wertpapierbörsen nehmen kann.
- Der durch die Beteiligung an der Börsenträgerin ermöglichte Einfluss auf die Börsenträgerin begründet keinen rechtlichen betrieblichen Vorteil für das Kursmaklergewerbe, weil die maßgeblichen Rechts- und Geschäftsbeziehungen eines Kursmaklers allein zur Börsenbetreiberin bestehen und durch das Börsengesetz und die Börsenordnung abschließend geregelt sind.
- Die Vinkulierung allein kann eine Qualifizierung von Aktien als notwendiges Betriebsvermögen nicht begründen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1999, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Anteile an der Börsenträgerin A AG in den Streitjahren Betriebsvermögen des Klägers darstellten.
Der Kläger war seit …. bis …. als amtlich bestellter Kursmakler an der B Wertpapierbörse tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gewinne ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1999 und 2000 als Kursmakler Einkünfte aus Ge-werbebetrieb, die vom Beklagten gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 b der Abgabenordnung – AO – gesondert festgestellt wurden.
Mit Bescheid vom 30. April 2001 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1999 i.H.v. 3.040.696 DM fest. Den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1999 erließ er am 3. Mai 2001. Darin stellte er den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 154.390 DM fest.
Am 21. März 2002 erließ er einen Feststellungsbescheid für das Jahr 2000, mit
welchem er Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 2.116.064,-- EUR feststellte. Einen Gewerbesteuermessbescheid erließ er am 3. April 2002. Darin wurde der Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 107.547,68 EUR festgestellt.
Im Einspruchsverfahren gegen die Feststellungsbescheide für das Jahr 2000 erließ der Beklagte am 17. Dezember 2004 einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2000, mit welchem er Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 2.106.258,-- EUR (4.119.483,-- DM) feststellte. Ein geänderter Gewerbesteuermessbescheid wurde am 14. Januar 2005 erlassen, in welchem der Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 107.056,85 EUR (209.385,-- DM) festgestellt wurde. Die Bescheide ergingen gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Beginnend im Dezember 2005 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt.
Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 31. August 2007 gelangte die Betriebs-prüfungsstelle des Beklagten - soweit vorliegend von Bedeutung - zu der Auffassung, dass die im Eigentum des Klägers stehenden Aktien der Börsenträgerin A AG notwendiges Betriebsvermögen des Kursmaklergewerbes des Klägers darstellten. Somit seien nach Auffassung der Betriebsprüfungsstelle die Anteile des Klägers an der Börsenträgerin A AG mit den Anschaffungskosten i.H.v. 107.371,29 EUR zu aktivieren. Die Dividendenausschüttungen der Streitjahre seien den Betriebseinnahmen zuzuordnen, sodass der laufende Gewinn des Jahres 1999 um 63.655,84 EUR und der laufende Gewinn des Jahres 2000 um 120.000,-- EUR zu erhöhen sei. Der laufende Gewinn des Jahres 2000 sei weiter um einen Entnahmegewinn des Arbeitszimmers i.H.v. 17.571,40 EUR zu mindern. Dieser sei dem Aufgabegewinn zuzuordnen. Durch die Erhöhung des laufenden Gewinns käme es zu einer gewerbesteuerlichen Mehrbelastung, die mit 24.884,58 EUR für das Jahr 1999 und 12.098,70 EUR für das Jahr 2000 zusätzlich zurückgestellt werde. Aufgrund einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der Kursmaklerservicegesellschaft seien die daraus resultierenden Beteiligungseinkünfte des Jahres 1999 um 679,46 EUR zu min...