vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 68/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unangemessene Gesellschafterfremdfinanzierung bei mittelbarem Beteiligungserwerb im Konzern
Leitsatz (redaktionell)
- Der nach § 8a Abs. 6 KStG zu fordernde Veranlassungszusammenhang ist bei mittelbaren Erwerbsvorgängen zumindest dann gegeben, wenn der mit der eigentlichen Kapitalaufnahme im sachlichen Zusammenhang stehende mittelbare Beteiligungserwerb auf einem „Gesamtplan” der beteiligten Personen beruht.
- Als Gesamtplan ist insoweit die als weitergehend verstandene finale Verknüpfung der Fremdkapitalaufnahme mit dem tatsächlich vollzogenen Beteiligungserwerb i.S. des Tatbestandsmerkmals der Fremdkapitalgewährung „zum Zwecke” des Beteiligungserwerbs zu verstehen; ein von Umgehungsmotiven getriebenes Verhalten der Vertragsparteien i.S.d. § 42 AO darf ich nicht.
- Eine einschränkende teleologische Auslegung des § 8a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 KStG dahingehend, dass sog. mittelbare Beteiligungserwerbe -trotz ihrer Subsumtion unter den grammatikalischen Tatbestand- vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst sein sollen, ist nicht angezeigt.
Normenkette
KStG § 8a Abs. 6
Streitjahr(e)
2004, 2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) im Zusammenhang mit Zinszahlungen an eine im Ausland ansässige mittelbare Anteilseignerin. Die Klägerin, die in den Streitjahren unter der Bezeichnung ,A GmbH' firmierte, ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 19.05.2000 gegründete und unter HRB xxxxx im Handelsregister des Amtsgerichts xxxx eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand bis 2009 das Halten und die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen einschließlich des Erwerbs und des Verkaufs von solchen Beteiligungen war. Sie zählt zum Konzern der auf eine Unternehmensgründung in den U. S. A. im Jahre 19xx zurückgehenden Firma B Inc., einer Fortune-500-Gesellschaft. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin war zum 01.01.2004 die in den Niederlanden ansässige C, deren alleinige Anteilseignerin die ebenfalls in den Niederlanden ansässige D war, deren alleinige Anteilseignerin die niederländische E war. Alleinige Gesellschafterin der E war die in Luxemburg ansässige A-LUX, die in den Streitjahren eine Niederlassung in der Schweiz unterhielt. Die Klägerin selbst hielt Beteiligungen an verschiedenen Tochtergesellschaften (vornehmlich Kapitalgesellschaften), darunter auch eine 95%-ige Beteiligung an der in Italien ansässigen A-IT. Die restlichen 5% der Anteile an der A-IT hielt die C.
Am 19.12.2001 beschloss die Geschäftsführung der Klägerin, der A-IT einen Gesellschafterzuschuss in Höhe von 88 Mio. Euro zu gewähren. Aufgrund eines Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25.01.2002 trat sodann die C ihre bis dahin bestehende 100%-ige Beteiligung an der in Spanien ansässigen A-ES an die A-IT ab, wofür die A-IT der C einen Kaufpreis von 88 Mio. Euro zu zahlen hatte. Die schweizerische Niederlassung der A-LUX gewährte der Klägerin anschließend am 30.01.2001 ein Darlehen in Höhe von 88 Mio. Euro, für das eine Laufzeit von 10 Jahren und ein jährlicher Zinssatz von 9,25% galten. Ihre gegenüber der Klägerin bestehenden Ansprüche aus dem Darlehensvertrag trat die A-LUX später am 03.06.2004 an die C ab. Ihren beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') abgegebenen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen der Jahre 2004 bis 2006 legte die Klägerin jeweils zum 31.12. erstelle Jahresabschlüsse zu Grunde, in denen sie die aufgrund des Darlehens über 88 Mio. Euro geleisteten Zinszahlungen in Höhe von jährlich 8.140.000,- Euro als Aufwand berücksichtigt hatte. Hinzu kamen Zinszahlungen aufgrund weiterer, der Klägerin durch Gesellschaften der A-Gruppe gewährter Darlehen. Das FA folgte den Angaben der Klägerin zunächst und erließ für die Streitjahre entsprechende, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag nebst Verlust- und Nebenfeststellungen.
Aufgrund einer bei der Klägerin für die Veranlagungs- und Erhebungszeiträume 2003 bis 2006 durchgeführten Betriebsprüfung kam das FA im abschließenden Prüfungsbericht vom 28.10.2008 zu dem Ergebnis, dass die jährlichen Zinszahlungen von 8.140.000,- Euro dem Gewinn der Klägerin für die Streitjahre als vGA außerbilanziell wieder hinzuzurechnen seien, da das Darlehen über 88 Mio. Euro den Tatbestand des § 8a Abs. 6 KStG in der ab 2004 geltenden Fassung erfülle. Das Darlehen stehe im Zusammenhang mit einem konzerninternen Beteiligungserwerb. Dass die Klägerin als Darlehensnehmerin die Anteile an der A-ES nicht selbst erworben habe, sondern ihre Tochtergesellschaft A-IT zum Zwecke der Durchführung des Beteiligungserwerbs mit Eigenkapital ausgestattet habe, sei nicht von Bedeutung. Nach dem Verständnis der Finanzverwa...