Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifbegünstigung nach § 34 EStG bei Zahlung einer zusätzlichen "Sprinterprämie" neben einer Abfindungszahlung
Leitsatz (redaktionell)
- Werden in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen zugesagt, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung).
- Eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG scheidet grundsätzlich aus, wenn die Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird.
- Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung gilt nicht, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu der eigentlichen Abfindung weitere Leistungen erbracht werden (hier:"Sprinterprämie"), die nicht den Tatbestand einer Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG erfüllen.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1
Streitjahr(e)
2010
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob verschiedene Zahlungen, die nach der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden waren, gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außerordentliche Einkünfte mit einem ermäßigten Steuersatz erfasst werden. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin war bis zum Jahr 2010 bei der Firma E (im Folgenden: E) als Angestellte beschäftigt. In der Zeit davor geriet die Firma E in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie sah sich gezwungen, in größerer Zahl Arbeitsplätze abzubauen. Vor diesem Hintergrund schloss sie am 02.07.2009 mit ihrem Gesamtbetriebsrat mehrere Vereinbarungen, und zwar einen Interessenausgleich, einen Rahmensozialplan und eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Transfergesellschaft". Im Interessenausgleich war u.a. festgehalten, dass der Abbau der Arbeitsplätze nach Möglichkeit sozial verträglich und vorrangig durch den freiwilligen Abschluss von Aufhebungs- und Änderungsverträgen erreicht werden sollte (§ 8 Abs. 1). Im Rahmensozialplan wurden u.a. die Regeln vereinbart, nach denen die Abfindungszahlungen der Firma E bemessen werden sollten (§§ 11, 12). In der Gesamtbetriebsvereinbarung "Transfergesellschaft" wurde – ergänzend zu dem vorgenannten Rahmensozialplan – u.a. Folgendes festgelegt: Sämtlichen Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt werde, solle angeboten werden, in die T Transfer GmbH (im Folgenden: Firma T) einzutreten und mit dieser ein auf zwölf Monate befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen; entsprechendes sollte für die Mitarbeiter gelten, die aus betriebsbedingten Gründen einen Aufhebungsvertrag abschließen würden (§ 2 Abs. 1). Die Firma E verpflichtete sich, für jeden übernommenen Mitarbeiter einen bestimmten Betrag als Zuschuss für Qualifizierungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen (§ 4). Der Gesamtbetriebsvereinbarung "Transfergesellschaft" waren (als Anlage 1) das Muster einer Aufhebungsvereinbarung und (als Anlage 2) das Muster eines befristeten Arbeitsvertrags beigefügt.
Auf der Grundlage der vorgenannten Gesamtbetriebsvereinbarung schlossen die Firma E und die Klägerin am 30.10.2009 eine Aufhebungsvereinbarung. Danach sollte der bestehende Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen am 30.04.2010 enden (Nr. 1). Für den Verlust des Arbeitsplatzes sollte die Klägerin eine Abfindung in Höhe von … € erhalten; im Hinblick darauf, dass die Aufhebungsvereinbarung vor dem 13.11.2009 zu Stande gekommen war, sollte sie eine zusätzliche Abfindung ("Sprinterprämie") in Höhe von … € erhalten (Nr. 4). Ausweislich ihrer Angaben in der betreffenden Einkommensteuererklärung erhielt sie im Jahr 2010 von der Firma E eine Abfindung in Höhe von X € ausgezahlt.
Am 05.11.2009 unterzeichnete die Klägerin entsprechend der vorgenannten Gesamtbetriebsvereinbarung einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Firma T. Darin war u.a. folgendes festgelegt: Die Klägerin war verpflichtet, zum Zwecke der Förderung der beruflichen Integration an bestimmten Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 2 Nr. 1). Das Entgelt sollte anhand bestimmter Kriterien ermittelt werden (§ 3 Nr. 1 bis 4). Die Klägerin sollte für jeden Monat, den sie im Rahmen der zugesagten Verweildauer wegen eines vorzeitigen Ausscheidens oder wegen eines vorübergehenden anderweitigen Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch nehme, eine (weitere) Sprinterprämie erhalten; diese sollte 25% des in § 3 Nr. 4 festgelegten monatlichen Bruttoentgelts betragen; der entsprechende Bruttobetrag sollte nach dem endgültigen Ausscheiden aus der Transfergesellschaft fällig werden (§ 3 Nr. 7).
Auf der Grundlage des vorgenannten Arbeitsvertrages begann die Klägerin am 01.05.2010 ihre Tätigkeit bei der Firma T. Bereits am 01.07.2010 nahm sie bei der Firma C (im Folgenden: Firma C) ein Probearbeitsverhältnis auf. Am 01.01.2011 erhielt sie sodann eine feste Anstellung bei der Firma C. Für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2010...