rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegen des Klagebegehrens nach Erlass eines Änderungsbescheides
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Klage ist unzulässig, wenn es der Kläger nach Erlass eines Änderungsbescheides – der nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wird – versäumt, durch Anpassung seines bisheriges Klagebegehren an die geänderten Verhältnisse eine mögliche Beschwer geltend zu machen; es sei denn, das Klagebegehren ergibt sich zweifelsfrei aus den Gesamtumständen des Falles.
- § 40 Abs. 2 FGO erfordert, dass der Kläger die Beeinträchtigung seiner Rechte mit substantiierten und in sich schlüssigen Tatsachenangaben darlegt.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 68
Streitjahr(e)
2004
Tatbestand
Die Kläger wurden vom Beklagten (dem Finanzamt) für das Streitjahr 2004 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 27.12.2005 reichten sie beim Finanzamt eine das Streitjahr betreffende Einkommensteuererklärung ein. Dazu machten sie Angaben über Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Kläger zu 1.) sowie über Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Kläger zu 1. und zu 2.). Des Weiteren machten sie Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Das Finanzamt hielt die Angaben, die die Kläger zu den vorgenannten Altersvorsorgebeiträgen gemacht hatten, für nicht ausreichend und forderte deshalb mit Schreiben vom 28.04.2006 entsprechende Ergänzungen an. Die Kläger ließen die Anordnung des Finanzamts unbeachtet.
Mit Bescheid vom 04.08.2006 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Streitjahr 2004 auf … € fest. Wegen der „Abweichung von den erklärten Angaben” verwies es auf das Schreiben vom 28.04.2006. Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung gaben sie an, sie hätten die Sache zur weiteren Bearbeitung an die Prozessbevollmächtigte übergeben. Nachdem es mehrfach an die Abgabe einer weiteren Einspruchsbegründung – erfolglos – erinnert hatte, wies das Finanzamt durch Entscheidung vom 05.02.2007 den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom „26.02.2006” (bei Gericht eingegangenen am 27.02.2007) erhob die Prozessbevollmächtigte „im Namen und Auftrag” der Kläger Klage gegen die Einspruchsentscheidung. Zur Begründung gab sie an, „die…notwendigen Unterlagen” seien beim Finanzamt vorgelegt worden beziehungsweise würden nachgereicht. Sodann reichte sie bei Gericht mit weiterem Schreiben vom „26.02.2006” (eingegangen am 12.04.2007) die Kopie einer neu von ihr erstellten (von den Klägern nicht unterschriebenen) Erklärung zur Einkommensteuer 2004 ein. Die dort enthaltenen Angaben wichen zum Teil von den Angaben ab, die die Kläger in ihrer ursprünglichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt gemacht hatten, und zwar bezüglich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (bei der Klägerin zu 2.: höherer Bruttoarbeitslohn, geringere Werbungskosten; bei dem Kläger zu 1.: geringere Werbungskosten). Im Übrigen teilte sie in dem vorgenannten Schreiben mit, die Klage richte sich „insbesondere auf die Anerkennung der Arbeitszimmer und die Geltendmachung des Gesangsunterrichts (der Klägerin zu 2.)”.
Auf der Grundlage der vorgenannten Erklärung setzte das Finanzamt durch Bescheid vom 02.07.2007 die Einkommensteuer für das Streitjahr 2004 nunmehr auf … € ( höher ) fest. In einer Anlage zu dem Bescheid führte es im Einzelnen aus, dass die geltend gemachten Werbungskosten in verschiedenen Punkten (Telefonkosten, Absetzung für Abnutzung betreffend ein elektrisches Klavier, Aufwendungen für Arbeitsmittel) nur teilweise berücksichtigt werden könnten.
Eine Ausfertigung des vorgenannten Bescheids legte das Finanzamt mit Schreiben vom 02.07.2007 dem Gericht vor. Gleichzeitig erklärte es den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Daraufhin forderte der Berichterstatter des Senats mit Verfügung vom 18.07.2007 die Prozessbevollmächtigte zu einer Erklärung darüber auf, ob die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt erklären, ob sie die Klage zurücknehmen oder ob sie ggf. ein anderes Klagebegehren nunmehr verfolgen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen werden müsse, wenn die Kläger sich zur Sache nicht weiter äußerten. Die Prozessbevollmächtigte ließ die vorgenannte Aufforderung des Berichterstatters unbeantwortet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig (geworden), weil die Kläger zum einen durch die ursprünglich angefochtene Einkommensteuerfestsetzung (Erstbescheid vom 04.08.2006) nicht mehr beschwert sind und zum anderen es versäumt haben, gegen die geänderte Einkommensteuerfestsetzung (Änderungsbescheid vom 02.07.2007) irgendwelche Angaben zu einer möglichen Beschwer zu machen.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist nach § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Klage nur zulässig, wenn der jeweilige Kläger geltend macht, durch den (angefochtenen) Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Wird – wie im Streitfall ...