Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 90
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
In § 1 Abs 1 AStG werden sowohl die kumulativ notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolgen der Einkunftsberichtigung beschrieben, wobei die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Die Rechtsfolgen erstrecken sich auf eine vergleichsweise allgemeine Vorgabe. Durch die Bezugnahme auf den Fremdvergleichsgrundsatz als einen international einheitlichen Maßstab für die Einkunftsberichtigung zwischen international verbundenen Unternehmen wird diese Vorgabe umsetzbar. Regelungsinhalt des § 1 AStG ist, die Eink zutr zu ermitteln, die sich aus grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen (Geschäftsbeziehungen, s Tz 110ff) von Personen ergeben, die einander nahe stehen. Der Gewinn zweier oder – im Konzern – mehrerer einander verbundener Unternehmen, die grenzüberschreitend wirtsch zusammenarbeiten, sollen in zutr Weise auf die jeweiligen Unternehmen aufgeteilt werden. Es soll verhindert werden, dass über die Preise oder jedwede andere Konditionen Gewinne in der einen oder der anderen Richtung verlagert werden, was für das Gesamtunternehmen aus stlich oder aus Gründen nicht stlicher Art interessant sein könnte. Als Kriterium hierfür gilt das "Fremdverhalten", das Dealing-at-Arm’s-Length-Prinzip, das durch § 1 AStG Eingang in das nationale StR der B-Rep gefunden hat. Der Gesetzgeber versucht insoweit den Fremdvergleichsgrundsatz des Art 9 OECD-MA und der entspr nationalen dt DBA positivrechtlich als Eink-Korrekturvorschrift in das nationale Recht zu überführen, da die DBA originär nicht als Korrektur- und Einkommensermittlungsvorschrift wirken können (s Reg-Begr, BT-Drs 6/2883, 15). Die Korrektur ist jedoch nur einseitig zu Gunsten des dt Fiskus ausgebildet, da § 1 AStG nur greift, wenn die Eink des Stpfl im Inl gemindert wurden. Rechtsfolge ist daher insoweit auch nur die Erhöhung der Eink. Damit werden die Konditionen einer Geschäftsbeziehung nachträglich durch eine außerbilanzielle Korrektur auf die Werte angepasst, die den Bedingungen entsprechen, die der Stpfl auch mit unabhängigen Dritten vereinbart hätte. Mit der Bekämpfung von Gewinnverlagerungen sollen stliche Wettbewerbsverzerrungen auf dem dt Markt verhindert werden (s BT-Drs 6/2883, 15ff).
Tz. 91
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Ein Stpfl hat eine grenzüberschreitende Geschäftsbeziehung zum Ausl (§ 1 Abs 5 AStG (s Tz 110ff). |
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Die Geschäftsbeziehung besteht zu einer dem Stpfl nahe stehenden Person (§ 1 Abs 2 AStG, s Tz 136ff). |
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Die konkreten Bedingungen der Geschäftsbeziehung bedingen eine Eink-Minderung des inl Stpfl (§ 1 Abs 1, s Tz 141). |
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Dieser Geschäftsbeziehung liegen andere, unübliche Bedingungen, insbes sog Verrechnungspreise zugrunde, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Bedingungen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz, s Tz 142ff). |
Tz. 92
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Rechtsfolge ist bereits in § 1 Abs 1 S 1 AStG normiert und bestimmt, dass die Eink des Stpfl so anzusetzen sind, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen sich ergeben hätten. Zur Durchführung der Berichtigung s Tz 177ff.
Tz. 93
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Einen Sonderfall nimmt die erst durch das URefG 2008 v 14.07.2008 eingeführte Regelung des § 1 Abs 3 AStG zur Besteuerung von Funktionsverlagerungen ein. Sie ist ein wes Teil der Gegenfinanzierung der St-Entlastungen – Absenkung der tariflichen Unternehmensbesteuerung – iRd URef 2008 (Volumen 1,8 Mrd. EUR; s Blümich, § 1 AStG Rn 6).
Neben der Notwendigkeit der Verbreiterung der BMG wird die Regelung aber auch mit der Notwendigkeit der Erfassung stiller Reserven in wertvollen immateriellen WG begründet, da diese regelmäßig unter hohem Kostenaufwand in D geschaffen wurden und deren Verwertung im Ausl infolge dieser Funktionsverlagerung der dt Besteuerung (tw) droht entzogen zu werden (s Reg-Begr, BR-Drs 220/07, 141). Insoweit handelt es sich um die Fortsetzung der Entstrickungsregelungen im UmwStG bzw § 4 Abs 1 S 3 EStG/§ 12 KStG, die mit dem SEStEG ab 2006 eingeführt wurden.
Die Besteuerung von Funktionsverlagerungen wird damit häufig auch als betriebliche Wegzugsbesteuerung bezeichnet, denn sie betrifft die Besteuerung der Auslagerung von Aktivitäten sowohl durch internationale Konzerne als auch mittelständische Unternehmen, die betriebliche Funktionen wie Produktion, Forschung und Entwicklung bei ausl TG und EG aufbauen. Betroffen ist insbes die Auslagerung lohnintensiver Produktion in osteuropäische und asiatische Staaten.
Wes Element der Regelung ist die Abkehr von der bisher üblichen Einzel-WG bezogenen Festlegung von Verrechnungspreisen (Ermittlung eines Lieferpreises für Maschinen, von Lizenzgebühren für überlassene Patente, Abrechnung von Dienstleistungen wie die Gestellung von Arbeitnehmern) durch den Ansatz eines sog Transferpakets (betriebswirtsch ermittelter Gesamtpreis für die Funktion). Allgemein zum Thema des Gegenstands de...