Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 2035
Stand: EL 89 – ET: 03/2017
Alle diese vorgenannten Einzelmaßnahmen können nicht verhindern, dass es in besonderen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Fällen bei Anwendung der Freistellungsmethode zu nicht hinnehmbaren St-Vorteilen kommt. ZB kann sich das StR im Ausl so ändern, dass dort künftig keine oder nur noch eine geringe Besteuerung bestimmter Eink stattfindet. In den neuesten Abkommen behält sich die B-Rep deshalb vor, erforderlichenfalls durch einseitige Erklärung von der Freistellung zur Anrechnungsmethode überzugehen. Diese Klausel (Switch-over-Klausel) wurde erstmals im DBA USA 1989/1990 verwendet und ab diesen Zeitpunkt in neuere Abkommen (in Europa zB Art 43 Abs 1b des DBA Schweden) übernommen. Die Formulierung lautet idR:
Zitat
Die B-Rep vermeidet die Doppelbesteuerung durch St-Anrechnung nach Art 23 Abs 2 Buchst b, und nicht durch St-Befreiung nach Art 23 Abs 2 Buchst a,
- ...
- wenn die B-Rep nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts den [ausl Staat] auf diplomatischem Weg andere Eink notifiziert hat, auf die sie diesen Abs anzuwenden beabsichtigt, um die stliche Freistellung von Eink in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Missbrauch des Abkommens zu verhindern.
Im Falle einer Notifikation nach Buchst b können die [ausl Staat] vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Eink aufgrund dieses Abkommens entspr der Qualifikation der Eink durch die B-Rep qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Abs wird erst ab dem ersten Tag des Kj wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.
Voraussetzung für den Übergang von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach dieser Vorschrift ist, dass sie in das dt StR umgesetzt wird. Dies ist erforderlich, weil eine solche Maßnahme sowohl die völkerrechtlichen Verpflichtungen der B-Rep als auch den Rechtsschutz des Stpfl berührt. Für die Umsetzung in das dt StR kommen ein Gesetz oder eine gesetzesvertretende Norm in Betracht. Darüber hinaus ist der andere Staat über eine solche Änderung auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen. Eine entspr Maßnahme wird erst an dem ersten Tag des Kj wirksam, in dem die formellen Voraussetzungen für den Übergang vom Freistellungs- zum Anrechnungsverfahren erfüllt sind (innerstaatliche Voraussetzungen; Notifikation). Obwohl die DBA-Grundlagen bereits seit Jahren bestehen, wird (voraussichtlich) erst mit dem sog BEPS-1-Gesetz in § 2 Abs 3 AO eine Grundlage geschaffen, dass per RVO ab 2017 die nationale Umsetzung möglich ist.
Tz. 2036
Stand: EL 89 – ET: 03/2017
vorläufig frei