0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 111 ist am 1.7.1983 in Kraft getreten (Gesetz v. 4.11.1982, BGBl. I S. 1450). Satz 2 der Vorschrift wurde durch Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung v. 1.1.2001 (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes) geändert. Die neue Fassung ist gemäß § 120 Abs. 2 auch auf Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1.6.2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist die Vorschrift neu bekannt gemacht worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Eine Erstattung nach §§ 102 bis 105 soll möglichst einfach, unkompliziert, kostensparend und schnell erfolgen (vgl. BSGE 70 S. 93, 97).
Rz. 3
Durch die Neufassung des § 111 Satz 2 wird klargestellt, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Frist zum Ausschluss des Erstattungsanspruchs des Erstattungsberechtigten gegenüber dem zur Erstattung verpflichteten Sozialleistungsträger maßgebend ist. Damit wird der ursprünglichen Intension Rechnung getragen, dass Erstattungsansprüche auch Leistungen des Erstattungsberechtigten und -verpflichteten für Zeiträume erfassen können, deren Ende länger als 12 Monate zurückliegt. In solchen Fällen auf die möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen ist nicht sachgerecht, weil der erstattungsberechtigte Träger in solchen Fällen keine Möglichkeit hätte, seinen Erstattungsanspruch fristgerecht geltend zu machen.
Die Regelung des § 120 Abs. 2 soll hinsichtlich des Vollzugs der Änderung des § 111 Satz 2 eine verwaltungsökonomische Abwicklung der Erstattungsverfahren gewährleisten, indem alle noch nicht abschließend entschiedenen Fälle nach dem neuen Recht abzuwickeln sind und bereits abgewickelte Fälle nicht neu aufgerollt werden sollen.
Als "noch nicht abschließend entschieden" i. S. d. § 120 Abs. 2 sind Vorgänge anzusehen, die noch bei Sozialgerichten anhängig oder vom RV-Träger noch nicht verwaltungsmäßig abgeschlossen worden sind, weil die Berufsgenossenschaft ihrer Erstattungspflicht noch nicht nachgekommen ist.
Rz. 3a
§ 111 setzt für die Ansprüche nach §§ 102 bis 105 eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist fest, nach deren Ablauf kein Erstattungsanspruch mehr besteht. Die Versäumung der Ausschlussfrist beseitigt das Recht selbst und ist von Amts wegen zu beachten. Der Geltungsbereich der Bestimmung gilt nicht für Rückerstattungsansprüche nach § 112 und ebenfalls nicht für den Erstattungsanspruch nach § 91. Lediglich bei Interesse an rascher Abwicklung können die Beteiligten die Anwendung des § 111 im Rahmen des § 91 Abs. 4 vereinbaren. Ohne Einschränkung gilt § 111 für Erstattungsansprüche des Jugendhilferechts, des Sozialhilferechts und des Asylbewerberrechts.
2 Rechtspraxis
2.1 Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
Rz. 4
Der Erstattungsanspruch ist von dem Erstattungsberechtigten geltend zu machen. Erstattungsberechtigt ist der Leistungsträger, dem ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger nach §§ 102 bis 105 oder nach den besonderen Teilen des SGB zusteht. Leistungsträger sind nach § 12 SGB I die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden.
Bei der "Geltendmachung" oder "Anmeldung" handelt es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung, die an keine besondere Form gebunden ist. Jede Mitteilung, aus der deutlich wird, dass ein Erstattungsanspruch erhoben wird, ist ausreichend. Eine Darlegung des Anspruchs in allen Einzelheiten ist nicht erforderlich. Aus Gründen der Beweissicherung ist der Erstattungsanspruch schriftlich geltend zu machen.
Da Satz 1 nur die Dauer und den Beginn der Ausschlussfrist, nicht aber den Zeitpunkt der Anmeldung des Erstattungsanspruchs regelt, ist dieser auch dann fristgemäß geltend gemacht, wenn er schon während des Bewilligungszeitraums für die Sozialleistung und damit vor Beginn der Ausschlussfrist angemeldet wird. Auch künftige Erstattungsansprüche, die zur Zeit der Anmeldung noch ungewiss sind, können angemeldet werden.
Der Erstattungsanspruch muss vom Erstattungsberechtigten selbst geltend gemacht werden. Obwohl die Geltendmachung an keine besondere Form gebunden ist, genügt es nicht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger auf andere Weise (z. B. durch ärztlichen Bericht) von der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers erfährt. Notwendig ist eine rechtssichernde Erklärung des Erstattungsberechtigten. Zwar kann die Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers von der Leistung des Erstattungsberechtigten verhindern, dass dieser mit befreiender Wirkung an den Berechtigten auszahlt, jedoch steht dies dem Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen Fristablaufs nicht entgegen.
2.2 Beginn der Ausschlussfrist
Rz. 5
Satz 1 besagt, dass die 12-monatige Ausschlussfrist grundsätzlich unmittelbar nach Ablauf des letzten Tages beginnt, für den Leistungen erbracht worden sind. Dagegen bestimmt Satz 2, dass die Frist frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt h...