Rz. 9
Die Haftungsprivilegierung des Unternehmers schließt seine Haftung "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" aus. Diese Formulierung ist umfassend und schließt die Haftung nach allen zivil- und öffentlich-rechtlichen Haftungsnormen außerhalb des SGB aus. Betroffen sind sowohl verschuldensabhängige Normen aus dem Delikts- (§§ 823 ff. BGB) und (Arbeits-)Vertragsrecht (§§ 280 ff., 311 BGB), wie auch verschuldensunabhängige Haftungstatbestände der Gefährdungshaftung (Straßenverkehrsgesetz, Atomgesetz, Haftpflichtgesetz, Luftverkehrsgesetz etc.) sowie Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 104 Rz. 11).
Rz. 10
Der Haftungsausschluss ist im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität (§§ 249 ff., 842 ff. BGB) auf Personenschäden beschränkt. Personenschäden sind alle Schäden, die ihre tatsächliche Grundlage in einem Gesundheitsschaden haben, z. B. Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall in Folge von Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung, Aufwendungen für Pflege, medizinische oder berufliche Rehabilitation, entgangener Unterhalt für die Angehörigen (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 104 Rz. 12), Bestattungskosten (§ 844 BGB; BAG, NJW 1989 S. 2838) und Ersatz für entgangene Dienstleistungen (§ 845 BGB). Ansprüche der Angehörigen sind nur dann nicht vom Haftungsausschluss erfasst, wenn sie durch eine Verletzung der eigenen Person entstanden sind, z. B. beim Schockschaden der Mutter, die vom durch einen Arbeitsunfall bedingten Tod ihres Sohnes erfährt (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 104 Rz. 5 mit Hinweis auf BGH, Urteil v. 6.2.2007, VI ZR 55/06).
Rz. 11
Der Haftungsausschluss setzt nicht voraus, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Entschädigung für die ausgeschlossene Leistung vorsieht (Schmitt, SGB VII, § 104 Rz. 14 ff.). Auch dann, wenn der versicherte Geschädigte durch den Haftungsausschluss leer ausgeht, ist dieser wirksam. So gehören z. B. die Stornokosten für eine verletzungsbedingt nicht angetretene Reise (OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.5.2002, 10 U 253/01) ebenso zum Haftungsausschluss wie der Ersatz der Gesundheitsschäden, die unterhalb einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen (Schmitt, SGB VII, § 104 Rz. 15). Insbesondere sind auch Schmerzensgeldansprüche (§ 253 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen. Das Schmerzensgeld gehört zum Schadensersatz für die erlittene Körperverletzung und ist damit Personenschaden und kein Sachschaden (h. M. Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 104 Rz. 15.2; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 104 Rz. 5; Schmitt, SGB VII, § 104 Rz. 16; Hauck/Kranig, SGB VII, § 104 Rz. 15; Hollo, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VII, § 104 Rz. 12). Dies hat immer wieder zu Diskussionen über die Verfassungskonformität des Systems der Haftungsablösung geführt (krit. Schmitt, SGB VII, § 104 Rz. 6; zuletzt: Fuhlrott, NZS 2007 S. 237). Das BVerfG geht mit weitgehender Zustimmung in der Literatur davon aus, dass durch den Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs, auch bei Schwerverletzten, kein Verfassungsverstoß vorliegt (BVerfG, Beschluss v. 4.11.1972, 1 BvL 4/71; BVerfG, Beschluss v. 8.2.1995, 1 BvR 753/94; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 104 Rz. 18 mit ausführlichen Nachweisen).
Rz. 12
Der Haftungsausschluss gilt nicht für Sachschäden (Kleidung, Fahrzeug). Solche können uneingeschränkt gegen den Unternehmer geltend gemacht werden. Gemäß § 8 Abs. 3 gehört die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels mit zu den Gesundheitsschäden und ist damit nicht Sach-, sondern Personenschaden mit der Folge, dass der Haftungsausschluss hier eingreift.