BZSt v. 29.11.2013, St II 2 - S 2470-PB/13/00001, BStBl I 2013, 1505
Die Richtlinie 2011/98/EU vom 13.12.2011 ist bis zum 25.12.2013 in nationales Recht umzusetzen.
Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe e dieser Richtlinie bestimmt, dass Drittstaatsarbeitnehmer beim Anspruch auf Familienleistungen das Recht auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen haben.
Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben b und c dieser Richtlinie muss es sich dabei um Personen handeln, die
- zu anderen als zu Arbeitszwecken zugelassen sind und eine Arbeitserlaubnis und einen Aufenthaltstitel im Sinne der VO (EG) 1030/2002 besitzen oder
- zu Arbeitszwecken zugelassen sind.
„Aufenthaltstitel” im Sinne der VO (EG) 1030/2002 ist nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a VO (EG) 1030/2002 jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatsangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt; ausgenommen sind jedoch Visa sowie Titel, die für die Dauer der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Gewährung von Asyl ausgestellt worden sind.
Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung ist § 62 Abs. 2 EStG ab dem 25.12.2013 europarechtskonform anzuwenden:
Entgegen dem Wortlaut des § 62 Abs. 2 EStG haben Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt wurde (§ 17 AufenthG) und Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG (ggf. i.V.m. Abs. 3 oder Abs. 4) erteilt wurde, nach Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2011/98/EU nunmehr einen Anspruch auf Kindergeld wie deutsche Staatsangehörige, sofern sie nicht folgenden Einschränkungen unterliegen:
- Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt wurde (§ 17 AufenthG), wenn der Aufenthalt für höchstens sechs Monate zugelassen ist
- Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG (ggf. i.V.m. Abs. 3 oder Abs. 4) erteilt wurde, die nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV n.F.) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf, soweit es sich um Saisonbeschäftigte (§ 15a BeschV n.F.), Au-Pairs (§ 12 BeschV n.F.) oder entsandte oder innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer (§ 10 BeschV n.F.) handelt.
In Zweifelsfällen soll das Vorliegen der Einschränkungen im Einzelfall erst nach Rücksprache mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde festgestellt werden.
Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch nach § 16 AufenthG erteilt wurde, werden von der Richtlinie 2011/98/EU nicht erfasst und haben daher trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Kindergeld (§ 62 Abs. 2 Nummer 2 Buchstabe a EStG).
Normenkette
EStG § 62 Abs. 2;
RL 2011/98/EU Art. 3 Abs. 1
RL 2011/98/EU Art. 12 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 2013, 1505