Rz. 32
[Autor/Stand] § 375 Abs. 2 AO enthält im Gegensatz zum früheren Recht nur noch eine Sonderregelung über die sachlichen Voraussetzungen für die Einziehung von bestimmten Gegenständen, d.h. von Schmuggelware und Beförderungsmitteln.[2]
Rz. 33
[Autor/Stand] Gemäß § 369 Abs. 2 AO sind ergänzend die allgemeinen Bestimmungen des Strafrechts über die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff. StGB) heranzuziehen, soweit § 375 Abs. 2 AO nichts anderes bestimmt[4] (s. dazu Rz. 7).
Rz. 34
[Autor/Stand] Neben der Einziehung gem. § 74 StGB, die i.V.m. der Verurteilung zu einer Hauptstrafe erfolgt (sog. subjektives Verfahren), gibt es gem. § 76a StGB die Möglichkeit der selbständigen Einziehung, wenn wegen der Tat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann (sog. objektives oder selbständiges Verfahren). Näheres dazu ist in Rz. 73 ff. und bei § 401 Rz. 25 ff., 45 ff. und 80 ff. dargestellt.
Zu beachten ist aber, dass die selbständige Einziehung nach § 76a StGB nach der Rspr. auch im subjektiven Verfahren angeordnet werden kann[6] (s. dazu Rz. 114).
Rz. 35
[Autor/Stand] Die Einziehung bei Steuerordnungswidrigkeiten ist in der AO nicht gesondert geregelt. Hier gelten die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 22–29a OWiG und die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 87 OWiG. Gemäß § 22 OWiG kommt eine Einziehung im Bußgeldverfahren nur in Betracht, soweit dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist, wie z.B. in § 36 Abs. 7 MOG. Bei den §§ 378–383 AO scheidet sie aber aus.
Rz. 36
[Autor/Stand] Weitere Einziehungsmöglichkeiten finden sich in einer Vielzahl von Sondervorschriften[9] (z.B. § 33 BtMG, § 54 WaffG, § 21 Abs. 3 StVG).
Rz. 37
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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