Rz. 231
Den Lohnsteuerhilfevereinen obliegen diverse Anzeige- und Mitwirkungspflichten gegenüber ihren Mitgliedern und der Aufsichtsbehörde. Verstöße gegen die abschließend aufgezählten Pflichten werden gem. § 162 StBerG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Je nachdem, um welche Pflichtverletzung es sich handelt, wird die Ordnungswidrigkeit entweder mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 EUR oder mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR sanktioniert (§ 162 Abs. 2 StBerG).
Rz. 232
Täter der Ordnungswidrigkeit nach § 162 StBerG können die Personen sein, die für den Lohnsteuerverein verantwortlich handeln (vgl. § 9 OWiG). Geahndet wird nur vorsätzliches Handeln (vgl. § 10 OWiG). Die maximale Geldbuße richtet sich nach der Pflichtverletzung. Eine Geldbuße von bis zu 5.000 EUR wird verhängt, wenn
Mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR wird geahndet, wer
- entgegen § 15 Abs. 3 StBerG eine Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig, d.h. nicht innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung, anzeigt (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 StBerG),
- entgegen § 23 Abs. 4 StBerG der zuständigen Aufsichtsbehörde die Eröffnung, Schließung oder Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle oder die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, nicht mitteilt (§ 162 Abs. 1 Nr. 7 StBerG),
- entgegen § 29 Abs. 1 StBerG die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig, d.h. spätestens zwei Wochen vorher, von Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen unterrichtet (§ 162 Abs. 1 Nr. 9 StBerG).
Rz. 233
Die Verfolgungsverjährung richtet sich dementsprechend für die Ordnungswidrigkeiten nach § 162 Abs. 1 Nr. 1, 3–6 und 8 StBerG nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG (Eintritt in zwei Jahren) und für die Ordnungswidrigkeiten nach § 162 Abs. 1 Nr. 2, 7 und 9 StBerG nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG (Eintritt in sechs Monaten).
Rz. 234
Ordnungswidrig i.S.d. § 163 StBerG handelt, wer entgegen § 26 Abs. 2 StBerG i.V.m. der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Eine unzulässige wirtschaftliche Betätigung eines Lohnsteuerhilfevereins ist bspw. die Vermittlung von Krediten oder Versicherungen sowie die Vermittlung der Vorfinanzierung der Lohnsteuererstattung. Um der Gefahr vorzubeugen, dass letztlich unerfahrene Vereinsmitglieder ausgenutzt werden und sich der Hilfe leistende Verein in ein "gewerbliches Unternehmen" verwandelt, muss der Begriff der "anderen wirtschaftlichen Tätigkeit" weit ausgelegt werden. Der Verein darf folglich weder freiberuflich noch unselbständig noch vorübergehend eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Erlaubt ist allerdings, dass der Lohnsteuerhilfeverein an der Vorfinanzierung von Lohnsteuererstattungsansprüchen seiner Mitglieder mitwirkt.
Zulässig ist ebenso das Ausstellen von Bescheinigungen über die voraussichtliche Höhe der Erstattungsansprüche, die Inempfangnahme von Abtretungserklärungen von den Banken, das Ausfüllen der Steuerantragsformulare entsprechend den Abtretungserklärungen und das Absenden an das FA.
Rz. 235
Täter der Ordnungswidrigkeit nach § 163 StBerG kann grundsätzlich jeder sein, der die verbotene andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, so dass bspw. auch der Beratungsstellenleiter, Angestellte und sonstige Mitarbeiter des Vereins hierfür in Betracht kommen. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Handeln (vgl. § 10 OWiG). Das ursprüngliche höchstens zu verhängende Bußgeld iH von 5.000 EUR wurde mittels des 4. StBerÄndG vom 9.6.1989 auf bis zu 25.000 EUR erhöht (§ 163 Abs. 2 StBerG). Somit verjährt die Ordnungswidrigkeit gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nach drei Jahren.
Rz. 236
Hinsichtlich der Konkurrenzen kann Tateinheit bestehen, wenn der Lohnsteuerhilfeverein sich entgegen § 26 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 163 StBerG unzulässigerweise wirtschaftlich betätigt und zugleich i.S.v. § 383 AO ebenfalls unzulässigerweise Steuererstattungs- und Vergütungsansprüche erwirbt (§ 19 Abs. 1 OWiG). In diesem Fall richtet sich die Geldbuße gem. § 19 Abs. 2 OWiG ...