Rz. 11
Ebenso wie das Strafverfahren kennt auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren einen abschließenden Katalog der zur Verjährungsunterbrechnung geeigneten Handlungen (§ 33 Abs. 1 OWiG; die Vorschrift ist abgedruckt unter § 377 Rz. 157). Inhaltlich entspricht § 33 Abs. 1 OWiG im Wesentlichen § 78c Abs. 1 StGB (s. dazu § 376 Rz. 129 ff.).
Rz. 12
Jede Unterbrechung bewirkt, dass danach die Verjährung von neuem beginnt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Verfolgungsverjährung tritt jedoch spätestens ein, wenn seit Verjährungsbeginn (§ 31 Abs. 3 OWiG) die absolute Verjährungsfrist eingetreten ist, d.h. das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
Rz. 13
Aufgrund der Besonderheiten des Bußgeldverfahrens finden sich darüber hinausgehende Unterbrechungstatbestände in § 33 Abs. 1 Nr. 7–10 OWiG. Diese betreffen insbesondere die Verjährungsunterbrechung durch
- Anhörung der zuständigen Berufskammer bei Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater und ähnliche Berufsträger gem. § 411 AO (§ 33 Abs. 1 Nr. 7 OWiG);
- Abgabe des Verfahrens nach § 43 OWiG an die BuStra als Verwaltungsbehörde (vgl. § 409 i.V.m. § 387 AO), nachdem die StA das Verfahren nur wegen der Straftat eingestellt hat, jedoch Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann (§ 33 Abs. 1 Nr. 8 OWiG).
Rz. 14
Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Verfügung bereits in dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der jeweiligen Anordnung oder Entscheidung unterbrochen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 OWiG), es sei denn, das Schriftstück ist nicht alsbald nach der Unterzeichnung, d.h. entsprechend dem normalen Geschäftsbetrieb in den Geschäftsgang gelangt, da dann das tatsächliche Gelangen in den Geschäftsgang maßgebend ist (§ 33 Abs. 2 Satz 2 OWiG).
Rz. 15
Der Eintritt der Unterbrechungswirkung setzt voraus, dass sich die Unterbrechungshandlungen auf einen konkreten Täter beziehen (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG), der zwar noch nicht namentlich bekannt, allerdings nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen hinreichend individualisierbar sein muss. Ebenfalls erforderlich ist, dass sich die Unterbrechungshandlung auf ein konkretes, von anderen prozessualen Taten abgrenzbares Geschehen bezieht. Maßgeblich hierfür ist der objektivierte, dem Zweck der Untersuchungsmaßnahme dienende Verfolgungswille der Ermittlungsbehörden, wie er sich etwa aus dem Akteninhalt oder dem Sach- und Verfahrenszusammenhang erschließt.