Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
a) Allgemeines
Rz. 63
Gemäß § 407 Abs. 2 StPO können im Strafbefehlsverfahren – allein oder nebeneinander – nur ganz bestimmte Sanktionen beantragt und vom Richter verhängt werden. Im Bereich des Steuerstrafrechts kommen die folgenden in Betracht:
Rz. 64
Jede Bestrafung durch Strafbefehl wird im Bundeszentralregister eingetragen (s. § 370 Rz. 1082 f.). Dabei ist insb. bei der häufigsten Rechtsfolge der Geldstrafe die Grenze der 90 Tagessätze bedeutsam, bis zu der sich der Verurteilte als nicht vorbestraft bezeichnen kann (vgl. §§ 53, 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG). Erst Geldstrafen ab 91 Tagessätzen werden im Führungszeugnis aufgeführt. Gleiches gilt für Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b BZRG). StA, Gerichte, Finanz- und Ausländerbehörden können jedoch umfassende Einsicht in das Zentralregister nehmen.
Rz. 64.1
Im Übrigen kommen bei Steuerstraftaten wie generell bei wirtschaftskriminellem Handeln eine Reihe von nichtstrafrechtlichen Sanktionen in Betracht (s. dazu grdl. § 370 Rz. 1165 ff., 1184 ff.), z.B. die Inhabilität von Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern (§ 6 Abs. 2 GmbHG; § 76 Abs. 3 AktG), beamten- und disziplinarrechtliche Folgen (vgl. § 77 BBG), vergabe- und wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen (vgl. nur § 98 Abs. 1 Nr. 1–3, 5 GWB; § 21 SchwarzArbG; § 150a GewO), Eintragungen ins Korruptionsregister, Gewerbezentralregister, die auch ggf. bei einer Verurteilung im Strafbefehlsverfahren zulässig sein können. Dies gilt es bei konsensualen Verfahrenserledigungen zu bedenken. Eine Einstellung gem. § 153a StPO ist insoweit vorzugswürdig.
Der Verlust des Beamtenstatus (vgl. § 41 BBG, § 24 BeamtStG) kommt im Falle der Verhängung einer einjährigen Freiheitsstrafe jedoch nur bei einer Verurteilung durch Strafurteil, nicht aber durch einen Strafbefehl in Betracht (s. Rz. 118).
Rz. 64.2
Zum Sanktionsbescheid de lege ferenda (§ 50 VerSanG-E) s. Rz. 5.2.
Im Folgenden sollen nur die Sanktionen erwähnt werden, die im Steuerstrafverfahren relevant werden.
b) Geldstrafe
Rz. 65
Zur Geldstrafe s. eingehend § 370 Rz. 1010 ff. Gemäß § 40 Abs. 1 StGB wird die Geldstrafe in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt das Gericht nach den Grundsätzen der Strafzumessung (§ 46 StGB, s. Rz. 96; grdl. § 370 Rz. 1026 ff.) die Anzahl der Tagessätze.
Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt (vgl. dazu § 52 StGB). Diese Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gebildet (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB). Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Die äußerste Grenze der Geldstrafe liegt bei 720 Tagessätzen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Rz. 66
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es i.d.R. von dem Tagesnettoeinkommen (zu dessen Berechnung s. § 370 Rz. 1011 ff.) aus (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB).
Rz. 67
Die Tagessatzobergrenze liegt bei 30.000 EUR (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).
Rz. 67.1
Ein Tagessatz liegt demnach zwischen mindestens einem Euro und höchstens 30.000 EUR (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB). Dies bedeutet, dass sich die Geldstrafe summenmäßig zwischen mindestens fünf Euro (fünf Tagessätze à einem Euro) und maximal 10,8 Mio. EUR (360 Tagessätze à 30.000 EUR) bei einer Einzeltat und maximal 21,6 Mio. EUR bei mehreren Taten bewegen kann. Die bisherigen Höchstgrenzen lagen bei 1,8 bzw. 3,6 Mio. EUR.
Rz. 67.2
Das Nettoeinkommen kann auch geschätzt werden (§ 40 Abs. 3 StGB). Oft legt das Gericht/die FinB die Angaben des Angeschuldigten ungeprüft zugrunde. Umstritten ist, ob zur Bemessung des Tagessatzes auch die aktuellen Steuererklärungen ausgewertet werden können, indem die BuStra das Einkommensteuerveranlagungs-FA um Auskunft ersucht, oder ob das Steuergeheimnis dem ...