Rz. 145
[Autor/Stand] Die Erforschung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten (und die Ermittlung der damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) ist die "originäre" Fahndungstätigkeit, die Hauptaufgabe der Steufa[2]. Die Tätigkeit setzt voraus, dass es um die Erforschung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten geht.
Rz. 146
[Autor/Stand] Steuerstraftaten sind – ausschließlich – die in § 369 Abs. 1 AO bezeichneten Straftaten (Steuerhinterziehung, Bannbruch, Steuerzeichenfälschung und Begünstigung von Steuerstraftaten sowie die Teilnahme daran; Nr. 18 AStBV (St) 2022 [s. AStBV Rz. 18]; s. dazu § 369 Rz. 15 f.).
Rz. 147
[Autor/Stand] Daneben erstreckt sich die Ermittlungskompetenz der Steuerfahndung auch auf nichtsteuerliche Delikte i.S.d. § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO (Begleitdelikte; § 386 Rz. 72 f.) und § 385 Abs. 2 AO (gleichgestellte andere Straftaten; Nr. 19 AStBV (St) 2022 [s. AStBV Rz. 19]; § 385 Rz. 14 f.) und wegen ihres Sachzusammenhangs zum Steuerstrafrecht aufgrund besonderer gesetzlicher Verweisung auf sog. Analogtaten wie Prämien- und Zulagenverstöße sowie Subventionsbetrug bei bestimmten Investitionszulagen (vgl. § 386 Rz. 55 f.).
Rz. 148
[Autor/Stand] Steuerordnungswidrigkeiten sind solche Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 377 Abs. 1 AO; s. § 377 Rz. 4 ff.), vor allem die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die in §§ 379–382 AO bezeichneten Bußgeldtaten sowie Ordnungswidrigkeiten nach dem StBerG (s. § 377 Rz. 204 ff.).
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