Rz. 20
Bei den Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten der Steuer- bzw. Zollfahndung darf nicht nur § 404 AO betrachtet werden. Vielmehr müssen auch die in § 208 AO (und für das BZSt ergänzend § 208a AO) getroffenen Regelungen beachtet werden. Zudem sind von den Fahndungsbörden die Verwaltungsvorschriften, so besonders die auf die Fahndung abgestimmte AStBV (St) (s. AStBV Rz. 0 ff.) und die AEAO (zu § 208 AO), zu beachten.
§ 208 AO Steuerfahndung (Zollfahndung)
(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
|
1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, |
|
2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen, |
|
3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. |
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Abs. 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig
|
1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde, |
|
2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben. |
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.
Rz. 21
Das Jahressteuergesetz 2020 hat zum 29.12.2020 die Norm des § 208a AO eingefügt.
§ 208a AO Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern
(1) Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt, soweit Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen wurden, die Aufgabe nach § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
(2) Hierzu hat es die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. Die Einschränkungen des § 93 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 gelten nicht; § 200 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Bundeszentralamts für Steuern im Übrigen bleiben unberührt
Rz. 22
Das BZSt hat Verwaltungskompetenzen für Teilbereiche bei Gemeinschaftssteuern sowie die ausschließliche Kompetenz für die Versicherungs- und Feuerschutzsteuer. In diesem Bereich führten die Länder, aufgrund der Aufgabenübertragung an das BZSt keine oder nur in sehr geringem Umfang Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO durch. Daher wird diese Kompetenz – zu Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO in diesem Bereich – durch den neu geschaffenen § 208a AO auf das BZSt übertragen (s. näher Rz. 251 ff.).
Rz. 23
Zu den Normen der § 208 (§ 208a) und § 404 AO tritt das Gebot der Verfahrenstrennung nach § 393 AO. Demnach werden die Kompetenzen der Steuer- und Zollfahndung nur bei gemeinsamer Betrachtung der §§ 404, 208 und 393 AO zutreffend erfasst. Danach folgen Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren unabhängig voneinander den jeweils geltenden Verfahrensvorschriften.
Rz. 24
Die gesetzestechnische Verortung der Materie "Fahndung" an zwei Stellen im Gesetz (§ 208 AO innerhalb des Vierten Teils "Durchführung der Besteuerung"; § 404 AO im Rahmen des Achten Teils "Straf- und Bußgeldverfahren") folgt zwar aus der gesetzlichen Systematik der AO, ist gleichwohl unübersichtlich und erschwert den Zugang zu den Normen, nicht zuletzt auch, weil die Regelungsbereiche zum Teil miteinander verzahnt sind und auf weitere Vorschriften verwiesen wird. Nach wie vor ist es nicht gelungen, für die Steufa eine gemessen an der praktischen Bedeutung und der Fülle an den Fahndungsbeamten zustehenden Befugnissen überzeugende, gesetzestechnisch wie inhaltlich befriedigende Regelung zu schaffen (zum Überblick über die Aufgaben und Befugnisse der Fahndung s. Rz. 43 ff.).
Rz. 25
Gerade im Bereich der Fahndungsermittlungen kommt es jedoch auf besondere systematische Differenzierung an. Im Hinblick auf die unterschiedlich ausgestalteten Befugnisse der Fahndung macht es für die Rechtsstellung der von der Fahndungstätigkeit betroffenen Personen einen ganz entscheidenden Unterschied, in Erfüllung welcher Aufgabe – steuerstrafrechtliche oder steuerrechtliche Ermittlungstätigkeit – die Beamten der Fahndung ihnen gegenüber tätig geworden sind. Die gleiche Feststellung gilt hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Adressaten der Fahndungstätigkeit.
Rz. 26
Zunächst werden mit § 208 AO die Aufgabenbereiche der Fahndung abgesteckt. Die Fahndung ermittelt, sobald ein entsprechender Verdacht aufkommt, Steuerzuwiderhandlungen und im Zusammenhang damit die Besteuerungsgrundlagen (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO). Dar...