Rz. 45
[Autor/Stand] Auch im Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten gehört es zu den praktisch wichtigsten Rechten des Betroffenen, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen zu dürfen (§ 137 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG). Zu dessen Rechten s. im Einzelnen Rz. 61.1. Eine Hinweispflicht auf dieses Recht besteht allerdings im Gegensatz zum Strafverfahren nicht (§ 55 Abs. 2 OWiG), sollte aber in tatsächlich oder rechtlich schwierigen Fällen ein Gebot der prozessualen Fürsorgepflicht sein[2]. Die Vorschriften der StPO über die Verteidigung (§§ 137 ff. StPO, s. § 392 Rz. 11 ff., 156 ff., 251 ff.) sind im Verfahren vor der FinB (der StA) und auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren sinngemäß anzuwenden (§ 46 Abs. 1 OWiG). Gemäß § 60 OWiG ist ein Fall der notwendigen Verteidigung nur nach Maßgabe des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO geboten. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers bildet daher im Bußgeldverfahren die Ausnahme, ist aber durchaus denkbar wegen der Schwere der Tat, wegen schwieriger Sach- oder Rechtslage[3] oder wenn der Betroffene sich nicht allein wirksam verteidigen kann, ohne den Akteninhalt zu kennen, der nur dem Verteidiger zugänglich ist (§ 410 Abs. 1 AO, § 46 Abs. 1 OWiG, § 147 StPO)[4].
Wie im Steuerstrafverfahren dürfen den Betroffenen auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer allein verteidigen (§ 392 AO i.V.m. § 410 Abs. 1 Nr. 3 AO), jedoch nur solange, wie die FinB zur Verfolgung und Ahndung zuständig ist (entsprechend für das Steuerstrafverfahren s. § 392 Rz. 61 ff.). Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (in den Fällen der §§ 40, 41 und 42 OWiG; s. Rz. 9 ff.) und im gerichtlichen Verfahren (s. Rz. 97 ff.) kann der Berufsangehörige nur gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt oder einem (Fach-)Hochschullehrer verteidigen, es sei denn, die Alleinverteidigung ist vom Gericht genehmigt (s. § 392 Rz. 81 ff., 91 ff.). Die Rechte des Verteidigers im Bußgeldverfahren entsprechen denen des Verteidigers im Steuerstrafverfahren (s. § 392 Rz. 351 ff.).
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