(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). 2§ 370 Abs. 4 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
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Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder |
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entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 die zur Beurteilung der Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Tourismusbeitrag erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb der von der Gemeinde gesetzten Frist erteilt |
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 378 Abs. 3, §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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