(1) Die Kommunen erheben im eigenen Wirkungskreis Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.
(2) Gebühren dürfen nicht erhoben werden für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten
2. |
zu denen Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken im Sinne des § 54 der Abgabenordnung Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist. |
(3) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(4) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) sinngemäß. 2§ 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NVwKostG gilt auch für den Verkehr der Gebietskörperschaften untereinander.
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